Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Händler
Um übermäßigen Konsum zu bekämpfen und die Ziele des „European Green Deal“ zu erreichen, hat Deutschland jetzt die EU-RL 2024/1799 vom 23.4.2024 umgesetzt. Das sog. „Gesetz zur Umsetzung der EU-Right-to-Repair-Richtlinie“ oder „Recht-auf-Reparatur-Gesetz“ trat nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 23.7.2026 in Kraft.
Hintergrund: Raus aus der Wegwerfgesellschaft
Ziel dieser Recht-auf-Reparatur-RL ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen deshalb die nationalen Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte dargestellt.
Aufwertung von Reparatur-Dienstleistungen
Mit dem Generalziel der Aufwertung von Reparatur-Dienstleistungen sind folgende Regelungen verbunden:
Reparierbarkeit als wertbildendes Merkmal
Neben der Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehört künftig auch die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache im Rahmen von § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB ausmachen.
Verlängerte Gewährleistung bei Reparatur statt Ersatzlieferung
Verbrauchern werden Anreize geboten, sich bei der Nacherfüllung eines Kaufvertrags für eine Reparatur zu entscheiden. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 BGB die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist gem. § 475e Abs. 5 BGB einmalig um weitere zwölf Monate.
Informationspflicht des Verkäufers
Der Unternehmer hat den Verbraucher künftig im Vorfeld der Nacherfüllung nach § 439 BGB über sein bestehendes Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall zu informieren (§ 475 Abs. 4 BGB). Zudem kann der Unternehmer im Rahmen der Nachlieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers eine überholte Ware liefern (§ 475 Abs. 6 BGB).
Reparatur außerhalb der Gewährleistung
Hersteller werden verpflichtet, bestimmte Waren auf Verlangen des Verbrauchers auch außerhalb der Gewährleistung zu reparieren (§§ 479a, 479b BGB) und Informationen hierüber bereitzustellen (§§ 475 Abs. 4, 479d BGB). Sie sollen Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt (§ 479c BGB). Unzulässig ist es künftig auch, Hardware- oder Softwaretechniken einzusetzen, die die Reparatur von bestimmten Waren behindern (§ 479e BGB). Von der Pflicht sind Hersteller betroffen, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fallen. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die Produkte gem. Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie für Verbraucher herstellen. Das sind derzeit Elektrogroßgeräte, elektronische Displays, bestimmte IKT-Produkte, Schweißgeräte, Staubsauger und batteriebestückte leichte Verkehrsmittel.
Ersatzware während Nachbesserung
Ein im Gesetzgebungsverfahren eingefügter Änderungsantrag sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware unentgeltlich zur Verfügung stellen kann.
Herausforderungen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Da nur noch technisch unmögliche Reparaturen abgelehnt werden können, müssen sich Unternehmen auf Reparaturen statt auf Austausch sowie auf Ersatzteile statt auf Neuware einrichten. Hieraus ergeben sich eine Reihe von Herausforderungen:
Überprüfung Produktportfolio
Unternehmen sollten überprüfen, welche ihrer Produkte nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung der Reparaturpflicht unterliegen. Hersteller sollten verstärkt reparaturfähige Produkte entwickeln und vertreiben.
Ersatzteile bewirtschaften
Für Produkte mit Reparaturrecht müssen ausreichend Ersatzteile vorhanden sein. Typische Verschleißteile wie Motoren, Akkus, Dichtungen und Ventile sollten im Lagerbestand bevorratet werden. Wenn keine ausreichenden Lagerkapazitäten sichergestellt werden können, sollten Ersatzteile innerhalb der Lieferkette kurzfristig beschaffbar sein. Es kann sich empfehlen, Leihgeräte zur Verfügung zu stellen, wenn sich die Beschaffung von Ersatzteilen über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Arbeitsabläufe optimieren
Die Arbeitsabläufe bei der Reparatur sollten vom Kostenvoranschlag über die Festlegung der Reparaturdauer bis zur Planung der Reparaturabwicklung standardisiert werden. Hierzu zählen auch Reparaturanleitungen, Software-Updates und die Einrichtung von Online-Serviceportalen. AGB sollten an das neue Recht angepasst und ggf. auch um Kulanz- und Rabattregeln erweitert werden.
Qualifizierung des Fachkräftepersonals
Im Unternehmen sollten Fachkräfte weitergebildet werden. Das gilt für Hotline- und Servicepersonal ebenso wie für das Werkstattpersonal bei der Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung. Hierzu sollten auch die erforderlichen technischen Produktinformationen online zur Verfügung gestellt werden.