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Steuern
05. Okt. 2026

Zu hoher Lohnsteuerabzug: Arbeitnehmer müssen Lohnsteueranmeldung anfechten

Arbeitnehmer haben nach einer aktuell geänderten BFH-Rechtsprechung keinen eigenen Erstattungsanspruch mehr gegen das Finanzamt, wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten hat. Der folgende Beitrag erläutert die Hintergründe sowie Folgen für die Praxis.

Bisherige Sichtweisen des BFH und der Finanzverwaltung

Hat der Arbeitgeber für einen ausländischen Arbeitnehmer, der in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig ist, Lohnsteuer einbehalten, konnte der Arbeitnehmer bislang die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Das Gleiche galt, wenn bei einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einem anderen Land zusteht und die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer nicht über eine Einkommensteuerveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige erstattet werden konnte. Der Gedanke war dabei eine analoge Anwendung der Regelungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer.

Neue BFH-Rechtsprechung: Keine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Lohnsteuer

Der seit 1.1.2024 für die internationale Arbeitnehmerbesteuerung zuständige sechste Senat des BFH hat mit Urteil vom 9.4.2026 (Az.: VI R 12/24) nun entschieden, dass kein eigener Lohnsteuer-Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG besteht. Der Gesetzgeber habe in § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nur eine Vorschrift für die Erstattung der Kapitalertragsteuer geschaffen. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Lohnsteuer habe er nicht in das Gesetz aufgenommen. Dies hätte er aber tun müssen, wenn er gewollt hätte, dass auch die zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer ohne vorherige Anfechtung der Lohnsteueranmeldungen zu erstatten sei.

Der BFH sieht auch keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. geschlossen werden müsste. Denn der Arbeitnehmer hat eine Möglichkeit, sich die vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer erstatten zu lassen: Er kann die vom Arbeitgeber abgegebene Lohnsteueranmeldung, die den Rechtsgrund für die Zahlung der Lohnsteuer bildet, aus eigenem Recht anfechten. Im Urteilsfall lehnte es der BFH ab, den Antrag des Arbeitnehmers auf Erstattung der Lohnsteuer in einen Antrag auf Änderung der Lohnsteueranmeldungen umzudeuten.

Fazit

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BFH einen Paradigmenwechsel. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können sich nicht mehr auf einen unmittelbaren Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. berufen. Insoweit Betroffene können aber die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer durch Anfechtung der vom Arbeitgeber abgegebenen Lohnsteueranmeldungen erreichen.