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Steuern
05. Okt. 2026
Samet Bayazit

Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG: Gewerbesteuer droht

Unter Bezug auf einschlägige BFH-Rechtsprechung wurde bisher vielfach davon ausgegangen, dass eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn sie überwiegend vermögensverwaltend tätig ist. Auf der Grundlage eines aktuellen FG-Urteils könnte es notwendig sein, diese Sichtweise erheblich zu relativieren.


Klage einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

In einem zum FG Münster gelangten Verfahren hatte eine GmbH & Co. KG (kurz K) geklagt, deren Tätigkeit im Wesentlichen in der Vermietung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes bestand. Die Gesellschaft war zudem an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt und erzielte hieraus gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Die Komplementär-GmbH war als einzige Gesellschafterin zur Geschäftsführung befugt und nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Somit waren die Voraussetzungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt.

Im Verfahren vertrat die K die Auffassung, dass die vom BFH entwickelten Grundsätze zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Beteiligungseinkünften auch auf ihren Fall anzuwenden seien. Nach dieser Rechtsprechung führen gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer ansonsten vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zwangsläufig dazu, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Die K argumentierte daher, die gewerblichen Beteiligungserträge dürften die vermögensverwaltende Tätigkeit nicht „infizieren“ und folglich nicht insgesamt zu einer Gewerbesteuerpflicht führen.


FG Münster relativiert BFH-Rechtsprechung …

Der von der K vorgetragenen Argumentation folgte das FG Münster im Urteil vom 17.2.2026 (Az.: 15 K 1605/24 G) nicht und bestätigte stattdessen deren Gewerbesteuerpflicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt der entscheidende Unterschied zu den bislang vom BFH entschiedenen Fällen darin, dass die Gesellschaft bereits unabhängig von den Beteiligungseinkünften als Gewerbebetrieb anzusehen war. Die Gewerblichkeit beruhte nicht auf den Beteiligungserträgen, sondern auf der gewerblichen Prägung der GmbH & Co. KG.

Dazu stellten die FG-Richter heraus, dass die Gesellschaft schon aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur einen Gewerbebetrieb unterhält. Die Beteiligung an der gewerblich tätigen Personengesellschaft ändere daran nichts. Vielmehr wäre es nach Auffassung des Gerichts systemwidrig, wenn eine bereits gewerblich geprägte und damit gewerbesteuerpflichtige Gesellschaft allein durch das Hinzutreten von Beteiligungseinkünften ihre Gewerbesteuerpflicht verlieren könnte. Damit grenzt das FG die jüngere BFH-Rechtsprechung ausdrücklich auf Sachverhalte ein, in denen die Gewerblichkeit allein aus den Beteiligungseinkünften resultiert. Besteht die Gewerblichkeit dagegen bereits kraft gewerblicher Prägung, soll für eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsprechung kein Raum sein.

Dementsprechend lässt sich die jüngere BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 5.9.2023, Az.: IV R 24/20) nicht schematisch auf alle vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften übertragen. Vielmehr ist die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der GmbH & Co. KG nach dem Urteil des FG Münster als eigenständiger Anknüpfungspunkt für ihre Gewerbesteuerpflicht zu beachten.

… mit Auswirkung auf die erweiterte Kürzung

Nach Auffassung des FG konnte die K auch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen. Denn die Gesellschaft vermietete Büroräume an eine Gesellschafterin, die diese Räumlichkeiten für ihren eigenen Gewerbebetrieb nutzte. Damit diente der Grundbesitz zumindest teilweise dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin – eine schädliche Nutzung!


Anlass zu Überprüfungen aufgrund des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens

Das FG Münster hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. IV R 5/26 anhängig ist. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollten bestehende Immobilien- und Beteiligungsstrukturen kritisch überprüft werden. Insbesondere gewerblich geprägte GmbH & Co. KG können nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die für Steuerpflichtige günstige BFH-Rechtsprechung auch auf ihren Fall anwendbar ist.

Empfehlung

Gesellschafterinterne Nutzungsüberlassungen sollten regelmäßig überprüft werden. Schon einzelne Vermietungen an gewerblich tätige Gesellschafter können den Verlust einer der wichtigsten gewerbesteuerlichen Begünstigungen für Immobiliengesellschaften auslösen.