Neues Erklärungsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft: Änderungen ab 2029/2030 erfordern Vorbereitungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sind weitreichende Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft geplant. Künftig sollen die Rechtsfolgen einer Organschaft nicht mehr automatisch eintreten, sondern grundsätzlich eine ausdrückliche Erklärung des Organträgers voraussetzen. Unternehmen erhalten dadurch zwar mehr Rechtssicherheit, müssen sich jedoch auch frühzeitig mit den neuen Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen.
Grundlagen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Umsatzsteuerlich werden solche Unternehmen als sog. Organgesellschaften gemeinsam mit dem Organträger wie ein einziges Unternehmen behandelt. Leistungen zwischen den im Inland belegenen Unternehmensteilen sind dabei als Innenumsätze nicht steuerbar und unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer. Nach der bisherigen Rechtslage in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG treten die Folgen der Organschaft automatisch bei Vorliegen aller Eingliederungsvoraussetzungen ein, unabhängig davon, ob die Beteiligten oder das Finanzamt die Organschaft zunächst erkannt haben. Daraus ergeben sich erhebliche Rechtsunsicherheiten, da die Beurteilung der Eingliederungsvoraussetzungen insbesondere bei größeren Unternehmensgruppen häufig sehr komplex ist.
Geplante Änderungen im Jahressteuergesetz 2026
Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 sieht nun eine umfassende Neuregelung der Organschaft vor. Kernstück ist die Einführung eines neuen § 2c UStG, der das bisherige System grundlegend verändern soll. Zwar sollen die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung an sich so wie bisher bestehen bleiben. Die wichtigste Änderung liegt aber darin, dass die Rechtsfolgen der Organschaft künftig nicht mehr automatisch mit dem Vorliegen der Eingliederungsvoraussetzungen eintreten sollen, sondern nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber dem zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft. Dies gilt ebenfalls für die Aufnahme weiterer Gesellschaften in eine bereits bestehende Organschaft.
Umgekehrt kann der Organträger die gesamte Organschaft oder die Einbeziehung einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft jedoch auch widerrufen. Entfallen die Eingliederungsvoraussetzungen, besteht zudem eine unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Insgesamt gesehen kommt also die Erklärung des Organträgers als zusätzliche Voraussetzung zu den (unveränderten) Eingliederungsvoraussetzungen hinzu. Dies gilt nach dem aktuellen Stand des Gesetzentwurfs auch für bereits bestehende Organschaften.
Zudem soll mit dem neuen § 2c Abs. 2 UStG eine besondere Korrekturvorschrift für die Rückabwicklung fehlerhaft angenommener Organschaften eingeführt werden. Ziel ist die Sicherstellung, dass gegenüber allen in der Erklärung des Organträgers genannten Mitgliedern des Organkreises die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden können.
Einordnung der Auswirkungen in der Praxis
Unternehmen erhalten künftig größere Rechtssicherheit. Eine Organschaft kann nicht mehr allein deshalb entstehen, weil beteiligte Unternehmen unbemerkt sämtliche Eingliederungsmerkmale erfüllen. Unabhängig von der Erklärung des Organträgers muss das Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen von den Unternehmen jedoch auch zukünftig geprüft und laufend überwacht werden.
Zwar sollen die Änderungen nach dem aktuellen Regierungsentwurf erst ab dem 1.1.2030 gelten. Um eine entsprechende Vorlaufzeit zu ermöglichen, soll die erforderliche Erklärung der Organschaft jedoch bereits ab dem 1.7.2029 abgegeben werden können.
Betroffene Unternehmen sollten daher rechtzeitig ihre Beteiligungs- und Geschäftsführungsstrukturen sowie ihre Leistungsbeziehungen überprüfen. Zu entscheiden ist insbesondere, ob überhaupt eine umsatzsteuerliche Organschaft gewünscht ist und falls ja, welche Gesellschaften ab 2030 in den Organkreis einbezogen werden sollen. Daneben muss sichergestellt werden, dass Änderungen der Beteiligungsverhältnisse, der Geschäftsführung oder der wirtschaftlichen Verflechtung auch zukünftig zeitnah erkannt und gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.