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Steuern
29. Juli 2026
Samet Bayazit

Steuerreform 2027: Welche Änderungen kommen auf Steuerzahler zu?

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 1.7.2026 ein umfassendes Reformpaket  beschlossen. Neben Themen wie Bürokratieabbau, Sozialversicherung, Rente und Arbeitsmarkt sind auch ein Steuervereinfachungsgesetz und eine Einkommensteuerreform enthalten, deren Eckpunkte nachfolgend dargestellt werden.

1. Das Wichtigste auf einen Blick

Die Maßnahmen sollen nach derzeitiger Planung mit einem jährlichen Entlastungsvolumen von ca. 10 Mrd. € zum 1.1.2027 in Kraft treten und müssen nun im üblichen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Hierfür sind entsprechende Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat erforderlich.

Die einkommensteuerlichen Entlastungen sollen insbesondere durch höhere Freibeträge, die Anhebung des Kindergelds, einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie Anpassungen des Tarifverlaufs erreicht werden. Für hohe Einkommen sind zusätzliche Tarifstufen vorgesehen (45% Einkommensteuer ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € und 47% ab 280.000 €). Weitere steuerliche Änderungen betreffen Minijobs, Handwerkerleistungen, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sowie Maßnahmen zur Steuervereinfachung.

2. Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen

Die vorgesehenen Entlastungen beruhen auf einer Kombination aus Anpassungen bei Freibeträgen, Familienleistungen und dem Einkommensteuertarif. Vorgesehen sind:

  • Anhebung des Grundfreibetrags in zwei Stufen bis 2028 von derzeit 12.348 € auf 12.900 €
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags (Erhöhungsbetrag noch unbestimmt)
  • Erhöhung des Kindergelds in zwei Stufen von 259 € auf 272 € pro Kind und Monat
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 € auf 1.430 €

Neben den Freibeträgen soll auch der Tarifverlauf angepasst werden. Die zweite Progressionszone soll abgeflacht werden. Dadurch verläuft der Anstieg der Steuerbelastung im mittleren Einkommensbereich künftig flacher. Der Spitzensteuersatz von 42% bleibt als solcher erhalten, wird aber „dynamisiert“ (s. Abschn. 3.1); er soll künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € greifen. Derzeit beginnt dieser Tarifbereich bei rund 69.900 €. Weitere entlastende Maßnahmen betreffen Lohn-Zuschläge und Abfindungen wie folgt:

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Hierfür soll die maßgebliche Stundenlohngrenze von derzeit 50 € auf 75 € angehoben werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, steuerfreie Zuschläge im Regelungsbereich eines Tarifvertrags in der Sozialversicherung vollständig beitragsfrei zu stellen.

Abfindungen: Vorgesehen ist eine Neuregelung zur steuerlichen Begünstigung von Abfindungszahlungen bei einem zügigen Wechsel in eine neue Beschäftigung. Nach dem Beschluss soll der steuerliche Vorteil umso höher ausfallen, je schneller eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Einzelheiten sollen im weiteren Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.

3. Belastungen

Anhebung der Steuersätze für höhere Einkommen

Neben den vorgesehenen Entlastungen enthält das Reformpaket auch Belastungen durch Änderungen für Steuerpflichtige mit höheren Einkommen. Geplant sind folgende Einkommensteuersätze, wobei bei einer Zusammenveranlagung die doppelten Wertegrenzen gelten:

  • 45% bereits ab 250.000 € zu versteuerndem Einkommen (greift bisher erst ab 277.826 €);
  • 47% ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen.

Mit der neu eingeführten Tarifstufe von 47% wird also de facto der sog. „Reichensteuersatz“ von 45% auf 47% erhöht.

Minijobs und Handwerkerleistungen

Der Pauschalsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen soll von derzeit 2% auf 5% angehoben werden. Betroffen sind insbesondere Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen.

Außerdem soll die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen reduziert werden. Die Steuerermäßigung soll von derzeit 20% auf 15% sinken. Dadurch würde sich die maximal mögliche Steuerermäßigung von bisher 1.200 € auf 900 € pro Jahr verringern.

4. Steuervereinfachungsgesetz

Neben den tariflichen Änderungen enthält das Reformpaket auch Ansätze zur Digitalisierung und Vereinfachung steuerlicher Verfahren. Bis Herbst 2026 soll ein Steuervereinfachungsgesetz vorgelegt werden. Vorgesehen sind u.a. Maßnahmen zur Vereinfachung der Steuererklärung, zur Weiterentwicklung des steuerlichen Optionsmodells für Personengesellschaften sowie zur Beschleunigung steuerlicher Verfahren.

In einem ersten Schritt soll eine automatisch vorausgefüllte digitale Steuererklärung eingeführt werden. Zudem sollen Finanzämter verpflichtet werden, Unternehmen innerhalb von maximal vier Wochen eine Steuernummer zu erteilen. Darüber hinaus ist geplant, die steuerliche Identifikationsnummer künftig umfassender durch Sozialversicherungsträger nutzen und verarbeiten zu lassen, um Verwaltungsprozesse weiter zu automatisieren, Fehler zu reduzieren und Missbrauch zu erschweren.

Welche weiteren Vereinfachungen und Anpassungen das angekündigte Steuervereinfachungsgesetz im Detail enthalten wird, bleibt derzeit noch abzuwarten.

Ausblick

Die geplanten Änderungen zeigen bereits jetzt die Richtung der vorgesehenen Steuerpolitik ab 2027 an: Entlastungen bei Familien, Arbeitnehmern und mittleren Einkommen sollen mit Anpassungen an anderer Stelle kombiniert werden. Gleichzeitig werden höhere Einkommen stärker belastet. Für Unternehmer, Freiberufler und Gesellschafter von Personengesellschaften dürften insbesondere die geplanten Tarifänderungen bei höheren Einkommen sowie die angekündigte Weiterentwicklung des steuerlichen Optionsmodells von Bedeutung sein.

Arbeitgeber sollten zudem die vorgesehenen Änderungen bei steuerbegünstigten Zuschlägen und Minijobs im Blick behalten. Insbesondere Unternehmen, die regelmäßig Minijobber beschäftigen, werden von der geplanten Erhöhung der Pauschalsteuer betroffen sein. Ob und in welchem Umfang sich daraus künftig höhere Beschäftigungskosten ergeben, wird jedoch von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung abhängen.


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