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Rechnungslegung & Finanzen
29. Juli 2026
WPin Julia Hörl / Yeva Vozniuk

SEPA Instant Payments: Neue Anforderungen an Zahlungsprozesse und Betrugsprävention

Mit der EU-Verordnung zu SEPA Instant Payments wird der europäische Zahlungsverkehr weiter beschleunigt und standardisiert. Euro-Überweisungen sollen künftig grundsätzlich in Echtzeit abgewickelt werden – innerhalb von zehn Sekunden und rund um die Uhr. Damit steigen zugleich die Anforderungen an Zahlungsdienstleister, Unternehmen und interne Zahlungsprozesse.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Die Instant-Payment-Verordnung ist am 8.4.2024 in Kraft getreten und wird schrittweise angewendet. Seit dem 9.1.2025 müssen Kreditinstitute im Euroraum den Empfang von Echtzeitüberweisungen ermöglichen. Mit Wirkung ab dem 9.10.2025 ist auch das Senden von Echtzeitüberweisungen ohne zusätzliches Entgelt anzubieten. Zugleich wird die Empfängerüberprüfung, die sog. Verification of Payee, für SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen in Euro, verpflichtend.

Die Kernpunkte sind:

  • SEPA-Echtzeitüberweisungen: Sind überall dort anzubieten, wo Banken bereits SEPA-Überweisungen ermöglichen, etwa im Onlinebanking, am Schalter oder an Selbstbedienungsgeräten. Das bisherige Limit von 100.000 € für Echtzeitüberweisungen entfällt.
  • Statusinformationen: Zahler erhalten in Echtzeit eine Rückmeldung, ob die Überweisung erfolgreich ausgeführt wurde oder nicht.
  • Individuelle Limits: Zur Begrenzung von Betrugs- und Eingabefehlern können individuelle Limits für Echtzeitüberweisungen festgelegt werden. Wird ein Limit überschritten, wird die Zahlung unmittelbar abgelehnt.
  • Empfängerüberprüfung: Banken im EWR müssen vor Autorisierung der Zahlung prüfen, ob der angegebene Empfängername mit dem Kontoinhaber der angegebenen IBAN übereinstimmt. Für EWR-Staaten mit Euro-Währung gilt dies schon seit dem 9.10.2025, für EWR-Staaten mit anderer Landeswährung ab dem 9.7.2027.

Empfängerüberprüfung vor Zahlungsfreigabe

Die Empfängerüberprüfung erfolgt vor der Autorisierung einer SEPA-Überweisung oder SEPA-Echtzeitüberweisung. Dabei wird der vom Zahler angegebene Empfängername mit dem tatsächlichen Kontoinhaber des Empfängerkontos abgeglichen. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsfälle zu reduzieren. Die Bank gibt hierzu eine unmittelbare Rückmeldung. Diese kann insbesondere lauten, dass der angegebene Name übereinstimmt, nahezu übereinstimmt oder nicht übereinstimmt. Bei einer nahezu bestehenden Übereinstimmung wird regelmäßig die beim Empfängerkonto hinterlegte Bezeichnung zurückgemeldet. Daneben kann die Meldung erfolgen, dass keine Empfängerüberprüfung durchgeführt werden konnte, etwa weil das Konto kein Zahlungskonto ist, geschlossen wurde, ein technisches Problem besteht oder die Empfängerbank den Dienst noch nicht unterstützt.

Wichtig

Auch bei einem negativen oder nicht durchführbaren Abgleich bleibt die Ausführung der Überweisung grundsätzlich möglich. Die Bank wird jedoch vor der Freigabe auf mögliche haftungsrechtliche Folgen hinweisen.

Ausnahmen von der Empfängerüberprüfung

In folgenden Fällen ist eine Empfängerüberprüfung nicht verpflichtend:

  • Überweisungen außerhalb des EWR;
  • Überweisungen in anderen Währungen als Euro;
  • SEPA-Lastschriften und SEPA-Eilüberweisungen;
  • Überweisungen auf Konten, die keine Zahlungskonten sind, etwa Sparkonten oder Kreditkonten;
  • Überweisungen, bei denen die Bank Empfängerdaten bereits vorausfüllt, etwa bei Eigenüberträgen oder bestimmten Finanzamtszahlungen;
  • Sammelüberweisungen, sofern auf die Empfängerüberprüfung verzichtet wird.

Praktische Hinweise für Zahlungsprozesse

Künftig ist es noch wichtiger, Empfängerdaten vor Zahlungsfreigabe sorgfältig zu prüfen. Bereits bei der Erfassung einer Überweisung sollte der korrekte Empfängername aus der Rechnung übernommen werden. Ist auf der Rechnung ein QR-Code vorhanden, kann dieser genutzt werden, da dort regelmäßig die Zahlungsdaten hinterlegt sind. Eine Plausibilitätsprüfung der Empfängerdaten bleibt gleichwohl erforderlich.

Bei einer nahezu bestehenden Übereinstimmung kann die von der Bank zurückgemeldete Kontobezeichnung für die konkrete Überweisung übernommen und für künftige Zahlungen in den Stammdaten angepasst werden. Erscheint der Namensvorschlag nicht plausibel, sollten Rechnung, Schreibweise und Empfängerdaten nochmals überprüft und der Zahlungsempfänger vor Freigabe kontaktiert werden. Gleiches gilt bei einem negativen Ergebnis oder wenn eine Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt werden kann.

Für Geschäftskunden empfiehlt sich zusätzlich eine Überprüfung der bestehenden Zahlungsprozesse und Systeme. Maßgeblich ist insbesondere, ob die genutzten E-Banking-Programme an die neuen Vorgaben angepasst sind. Zahlungsempfänger sollten außerdem darauf achten, dass der korrekte Kontoinhaber eindeutig auf Rechnungen ausgewiesen wird. Auch der Einsatz von QR-Codes kann dazu beitragen, Fehler bei der Erfassung von Zahlungsdaten zu vermeiden. Für wiederkehrende Zahlungen kann zudem geprüft werden, ob SEPA-Lastschriften eine geeignete Alternative darstellen.

Auch weiterhin gilt, dass grundlegende Sicherheitsregeln konsequent einzuhalten sind: Links zu Login-Seiten aus SMS, Messenger-Nachrichten oder verdächtigen E-Mails sollten nicht genutzt werden. Zahlungsdaten (insbesondere Betrag, Empfängername und IBAN) sind vor der Freigabe genau zu kontrollieren. PushTAN- oder smsTAN-Freigaben sollten ausschließlich für selbst veranlasste Zahlungen erfolgen. Aktivierungscodes und vertrauliche Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
 

Fazit und Empfehlung

SEPA Instant Payments führen zu einer deutlichen Beschleunigung des Zahlungsverkehrs, erhöhen aber zugleich die Anforderungen an die Stammdatenqualität, an IT-Systeme und an die Betrugsprävention. Die Empfängerüberprüfung wird dabei zu einem zentralen Kontrollinstrument vor Zahlungsfreigabe. Unternehmen sollten ihre Zahlungsprozesse, Rechnungsangaben und internen Freigaberoutinen frühzeitig anpassen, um Verzögerungen, Fehlzahlungen und haftungsrechtliche Risiken zu vermeiden.