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Kurz notiert
29. Juli 2026

Kein Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters ohne Risiko

Unter Mitunternehmerrisiko ist eine gesellschaftsrechtliche oder eine wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens zu verstehen. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Insoweit bestehende Abgrenzungen zur Risikotragung wurden kürzlich höchstrichterlich entschieden.

In dem zum Bundesfinanzhof (BFH) gelangten Fall war strittig, ob stille Beteiligungen an einer GmbH zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft geführt hatten. Hinsichtlich einer eventuell bestehenden Mitunternehmerschaft ging es um die Frage, ob eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative der stillen Gesellschafter ein – mangels Verlustbeteiligung – allenfalls geringes Mitunternehmerrisiko kompensieren kann. Das FG Baden-Württemberg hatte im Urteil vom 23.2.2023 (Az.: 3 K 2942/20) die fehlende Verlustbeteiligung für unschädlich betrachtet und die Voraussetzungen für die Annahme einer Mitunternehmerschaft aufgrund der ausgeprägten Mitunternehmerinitiative bejaht. Dagegen hob der BFH mit Urteil vom 13.11.2025 (Az.: IV R 24/23) die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt.

Mitunternehmerrisiko bedeutet nach Ansicht der obersten Finanzrichter eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Hierzu bedarf es eines Gesellschafterbeitrags, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Dagegen reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus.

Der BFH stellte klar, dass es für ein – allenfalls schwach ausgeprägtes – Mitunternehmerrisiko nicht genügt, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen sowie etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.

Fazit

Eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann das Fehlen eines ausreichenden Mitunternehmerrisikos nicht ersetzen. Für die steuerliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft müssen vielmehr beide Merkmale – Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko – in einem ausreichenden Umfang vorliegen.