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Kurz notiert
29. Juli 2026

Aufwand für kurzfristig angemietete Unterkünfte: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung?

Der BFH hat sich einmal mehr mit der Frage befasst, ob Aufwand für kurzfristig angemietete Mitarbeiterunterkünfte der Gewerbesteuerhinzurechnung unterliegen kann. Diese Problemstellung ist vor allem für überregional tätige Firmen, die Unterkünfte für Mitarbeiter an wechselnden Einsatzorten anmieten, und in der Touristik beim sog. Hoteleinkauf von Relevanz.

Grundsätzlich werden gewerbesteuerrechtlich als Betriebsausgaben abgezogene Mietaufwendungen dem Gewerbeertrag zu 12,5% wieder hinzugerechnet (1/4 von 50 %, § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) – sofern alle Hinzurechnungsbestandteile über 200.000 € betragen. Dabei besteht die Überlegung, dass die Miete einen Mietzins für fiktives Anlagevermögen umfasst, wenn sich die angemieteten Wirtschaftsgüter im Eigentum des Unternehmens befinden würden. Im Endeffekt soll die gewerbesteuerliche Behandlung unabhängig davon sein, ob ein Unternehmen eigene Immobilien besitzt oder diese anmietet.


Der BFH hat nun in drei Urteilsfällen das „fiktive Anlagevermögen“ konkretisiert. 

Im Fall 1 mietete ein überregional tätiges Personaldienstleistungsunternehmen für die Mitarbeiter je nach Einsatzort kurzfristig Hotel- oder Pensionszimmer an. 

Im Fall 2 buchte ein bundesweit agierendes Unternehmen für projektbezogene Arbeiten an Entwässerungsanlagen die an den wechselnden Einsatzorten tätigen Mitarbeiter jeweils kurzfristig in Hotels oder Ferienwohnungen ein. 

Im Fall 3 mietete ein Veranstalter von Konferenzen und Events jeweils in eigenem Namen Hotelzimmer und Veranstaltungsräume zur Weitervermietung an.


In allen drei Fällen wollten die Finanzbehörden nach Betriebsprüfungen die Mietaufwendungen dem Gewerbeertrag hinzurechnen. Gegen die abgelehnten Einsprüche wurden Klagen eingelegt, die von den Finanzgerichten positiv im Sinne der Klageführer entschieden wurden: Die Aufwendungen hätten nicht hinzugerechnet werden dürfen. Dagegen legten die Finanzämter Revisionen ein, die zur Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidungen führten. In gleichlautenden Urteilen vom 15.1.2026 (Az.: III R 3/23, Az.: III R 39/22 und Az.: III R 28/24) führte der BFH in seinen Leitsätzen aus, dass eine Hinzurechnung für „fiktives Anlagevermögen“ davon abhängt, ob das gemietete Wirtschaftsgut nach der betrieblichen Funktion im Unternehmen subjektiv und objektiv dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angemieteten Wirtschaftsgüter direkt oder unmittelbar dem Unternehmen dienen. Insofern ist immer eine Einzelfallentscheidung nötig. Mietzinsen für die Überlassung von Hotelzimmern sind somit nicht generell von einer Hinzurechnung ausgeschlossen. Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien – hier von Hotelzimmern und Ferienwohnungen als Mitarbeiterunterkünfte – kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

Ausblick

Ob in den Einzelfällen die Voraussetzungen erfüllt waren, hat der BFH nicht entschieden, sondern diese an die zuständigen Finanzgerichte zurückgegeben. Sie müssen nach den vom BFH aufgestellten Kriterien im Detail nochmals genau die betrieblichen Verhältnisse dahingehend prüfen, wann ein „dauerhaftes“ Dienen für den Betrieb vorliegt.