EU-Verpackungsverordnung: Neue Pflichten für Unternehmen bei Verpackungen, Recycling und Kennzeichnung
Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung erhält das europäische Verpackungsrecht einen umfassend überarbeiteten Rechtsrahmen. Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist Teil des European Green Deal und soll Verpackungsabfälle reduzieren, Recyclingfähigkeit verbessern und den Einsatz wiederverwendbarer sowie ressourcenschonender Verpackungen stärken.
Betroffene Unternehmen und Wirtschaftsakteure
Die EU-Verpackungsverordnung wurde am 16.12.2024 verabschiedet, trat am 11.2.2025 in Kraft und ist grundsätzlich ab dem 12.8.2026 anzuwenden. Einzelne Vorschriften gelten abweichend später, etwa Art. 67 Abs. 5 ab dem 12.2.2029.
Die neuen Vorgaben betreffen zahlreiche Akteure entlang der Verpackungs- und Lieferkette. Insbesondere müssen juristische Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln und herstellen lassen, künftig für verschiedene Verpflichtungen Konformitätsbewertungen durchführen. Daneben werden Vertreiber und Händler erfasst, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitergeben. Auch Verbraucher, Online-Marktplätze sowie Pfand-, Rücknahme- und Wiederverwendungssysteme werden von einzelnen Regelungen berührt. Nicht darunter fallen Erzeuger und Importeure.
Details zu den Material- und Recyclinganforderungen sind im Überblick in der folgenden Tabelle enthalten.
Material- und Recyclinganforderungen im Überblick
| Stoffbeschränkungen | Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Grenzwert von jeweils maximal 100 mg/kg. Für Lebensmittelkontaktverpackungen werden zudem PFAS-Grenzwerte eingeführt. |
| Recyclingfähigkeit | Verpackungen müssen künftig recyclingorientiert gestaltet sein. Ab 2030 gelten Leistungsstufen; ab 2035 kommen Anforderungen an großmaßstäbliches Recycling hinzu. Ab 2038 ist eine recyclinggerechte Gestaltung von mindestens 80% vorgesehen. |
| Rezyklatanteile | Für Kunststoffverpackungen werden Mindestanteile an recyceltem Material aus Verbraucher-Kunststoffabfällen eingeführt. Die Vorgaben greifen stufenweise ab 2030 und werden ab 2040 erhöht. |
| Biobasierte Rohstoffe | Die EU-Kommission prüft bis 2027 die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe und kann darauf aufbauend Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vorschlagen. |
| Kompostierbarkeit | Bestimmte Verpackungen, u.a. Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke sowie Aufkleber auf Obst und Gemüse, müssen ab 2027 kompostierbar sein. |
| Verpackungsminimierung | Gewicht und Volumen von Verpackungen sind künftig auf das zur Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. Die entsprechenden Anforderungen gelten ab 2030. |
Wiederverwendung, Befüllung und neue Zielquoten
Die wiederverwendbaren Verpackungen müssen die Anforderungen der PPWR erfüllen und ab dem Geltungsbeginn in ein Wiederverwendungssystem eingebunden sein. Hersteller, Händler und weitere Beteiligte, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, müssen zudem Anreize für deren Rückgabe schaffen.
Die Verordnung sieht außerdem Zielvorgaben für die Wiederverwendung vor. Die Kommission soll bis zum 30.6.2027 einen Durchführungsrechtsakt zur Berechnung dieser Ziele erlassen. Die Quoten treten je nach Verpackungsart gestaffelt ab 2030 bzw. 2040 in Kraft.
Kennzeichnung und Informationspflichten
Ab dem Geltungsbeginn müssen u.a. Identifikationsmerkmale wie Chargen- oder Seriennummern sowie Name, Marke und Anschrift des Erzeugers bzw. Importeurs auf der Verpackung angegeben werden.
Schon seit 2026 ist ein QR-Code auf Verpackungen erforderlich. Ab 2028 folgen Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, zum Rezyklatanteil und zur Wiederverwendbarkeit. Zusätzlich sind Verpackungsmaterialien auf Abfallbehältern zu kennzeichnen. Ab 2030 kommen Angaben zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen hinzu. Weitere Pflichten betreffen Informationen zur Wiederbefüllung, Hinweise im Take-away-Bereich sowie Meldungen von Verpackungsmengen an nationale Behörden.
Verbote, EPR (Extended Producer Responsibility) und Pfandsysteme
Ab dem 1.1.2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate unter festgelegten Bedingungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Zudem darf das Leerraumverhältnis zwischen Produkt und Um-, Transport- oder Versandverpackung höchstens 50% betragen.
Ab 2027 greifen neue Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung. Hersteller müssen sich in den jeweiligen Herstellerregistern registrieren und – sofern sie in einem Mitgliedstaat keine Niederlassung haben – dort einen Bevollmächtigten benennen. Die Kosten der EPR sind von den Herstellern zu tragen. Online-Marktplätze müssen die EPR-Konformität der Anbieter vorab prüfen.
Darüber hinaus sind ab 2029 Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall bis zu drei Litern einzurichten.
Das könnte Sie interessieren