Geschenke zu besonderen Anlässen: Steuerfreies Gelegenheitsgeschenk oder schenkungsteuerpflichtige Zuwendung?
Schenkungen stellen neben Erbschaften bedeutsame Vorgänge dar, die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst werden. Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung zu Lebzeiten, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die persönliche Steuerpflicht vorausgesetzt, unterliegt ein solcher Vorgang der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der sog. steuerpflichtige Erwerb ermittelt sich als Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit keine Steuerbefreiung besteht. Neben den dabei abzuziehenden persönlichen Freibeträgen gibt es eine in der Praxis häufig anwendbare Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke.
1. Anwendung von Freibeträgen
Die persönlichen Freibeträge betragen für Schenkungen an Ehegatten 500.000 €, an Kinder 400.000 €, an Enkel i.d.R. 200.000 € und an entferntere Verwandte oder andere Personen 20.000 €. Sofern der steuerpflichtige Erwerb diese Freibeträge nicht überschreitet, bleibt er steuerfrei. Maßgebend für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, von welchem dann der persönliche Freibetrag abgezogen wird, sind die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile. Das bedeutet zum einen, dass sämtliche Schenkungen bzw. Erbschaften vonseiten der Person in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem betrachteten Erwerb einzubeziehen und für den anzuwendenden Steuersatz maßgeblich sind. Zum anderen kann aber der persönliche Freibetrag von einem Steuerpflichtigen (nur) alle zehn Jahre und somit u.U. mehrmals für Erwerbe von derselben Person genutzt werden.
2. Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke
Abgrenzung der Üblichkeit nach drei Kriterien
Die sog. üblichen Gelegenheitsgeschenke bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG in voller Höhe steuerfrei. Zur Abgrenzung, was als üblich gilt, existieren für Gelegenheitsgeschenke keine gesetzlichen Normen. Auch gibt es dazu bislang wenig Rechtsprechung oder veröffentlichte Verwaltungsauffassungen. Als herrschende Meinung (h.M.) hat sich aber herausgebildet, dass die Üblichkeit der Gelegenheitsgeschenke anhand der drei Kriterien Anlass, Art und Wert der Zuwendung in der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Anlässe
Als mögliche Anlässe kommen
- sowohl regelmäßig wiederkehrende Ereignisse wie Geburtstage des Beschenkten, Weihnachten und Hochzeitstage
- als auch einmalige Ereignisse wie Tauf-, Kommunions- oder Konfirmationsfeier, Schulabschluss, Volljährigkeit, bestandene Führerscheinprüfung, Ausbildungs- oder Studienabschluss und Hochzeit
in Betracht. Der Anlass darf jedoch nicht ausschließlich in der Person des Schenkers begründet sein.
Art der Zuwendung
Gelegenheitsgeschenke sind primär Sachzuwendungen von beweglichen Gegenständen wie Schmuck, Uhren, technische Geräte und u.U. ein Kfz. Ob Geldzuwendungen als Gelegenheitsgeschenk qualifiziert werden können, ist primär von der Höhe abhängig. Höhere Geldbeträge eignen sich nach überwiegender Auffassung und Erfahrung nicht als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke. Die Übertragung von Grundbesitz und/oder Betriebsvermögen scheidet ebenso als Gelegenheitsgeschenk aus.
Relative Betrachtung des Werts
Bei der Beurteilung der Üblichkeit ist nach der h.M. in der Literatur bislang eine relative Betrachtungsweise anzuwenden. Im Gesamtbild des Einzelfalls ist insbesondere das Verhältnis des Werts des Geschenks zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Schenkers zu berücksichtigen. Auf dieser Basis ist zu beurteilen, ob es unter den gegebenen Vermögensverhältnissen des Schenkers und seinem damit einhergehenden Selbstverständnis sowie in dessen sozialen Kreisen üblich ist, dem Beschenkten anlassbezogen eine Aufmerksamkeit im vorliegenden Wert zukommen zu lassen, oder ob andere Gründe für das Geschenk vorliegen. Von Relevanz sind dabei auch die persönliche Nähe zwischen Schenker und Beschenktem und die Wichtigkeit des Anlasses, u.a. zu bemessen an der Wiederholbarkeit.
Eine Zuwendung, welche über das übliche Maß hinausgeht, liegt demnach u.a. vor, wenn daraus eine nicht unwesentliche Vermögensschmälerung des Schenkers resultiert und eine deutliche Vermögensumschichtung erfolgt, die einer Maßnahme im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nahekommt. In Anwendung des Maßstabs der allgemeinen Verkehrsanschauung gibt es allerdings auch bei sehr wohlhabenden Schenkern eine Obergrenze der Üblichkeit von Geschenken, welche durch die Rechtsprechung nur im Einzelfall beurteilt wird.
3. Finanzgerichtlich eingezogene Grenze
Während es der Reichsfinanzhof bereits vor 100 Jahren abgelehnt hatte, eine prozentuale Grenze gemessen am Vermögen für die Üblichkeit eines Geschenks zu definieren, hat das FG Rheinland-Pfalz nun im Urteil vom 4.12.2025 (Az.: 4 K 1564/22) eine absolute Grenzziehung für Gelegenheitsgeschenke vorgenommen (siehe auch PKF Magazin 4/2026, „20.000 € zu Ostern sind kein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk“). Nach diesem Urteil ist eine Zuwendung von 20.000 € zu Ostern auch bei einem vermögenden Schenker kein übliches Gelegenheitsgeschenk. Die Üblichkeit sei nicht am Maßstab der Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen zu bestimmen. Stattdessen habe sich die Üblichkeit am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung, d.h. der Auffassung breiter Bevölkerungskreise zu orientieren. Nach diesem Urteil könnte aufgrund der gesetzlichen Kleinbetragsgrenze als wertmäßiges Indiz gelten, dass z.B. Zuwendungen an Ehegatten, Kinder oder Enkel unter 800 € und an andere Personen je nach Steuerklasse unter 200 € oder 400 € Gelegenheitsgeschenke wären.
Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz hat die Unsicherheit in der Thematik der Gelegenheitsgeschenke nicht verringert, sondern vergrößert. Zum einen ist ungewiss, ob diese Auslegung der Üblichkeit in zukünftigen Gerichtsverfahren bestätigt oder abgelehnt wird. Die Angemessenheit eines relativen oder absoluten Maßstabs könnte auch in Hinblick auf die Gleichmäßigkeit und somit Gerechtigkeit der Besteuerung diskutiert werden. Des Weiteren ist derzeit noch nicht bekannt, wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgeht bzw. ob diese ihre bisherige Handhabung ändert.
4. Abgrenzung zur Steuerbefreiung für bewegliche Gegenstände etc.
Abzugrenzen sind die Gelegenheitsgeschenke von der z.T. deckungsgleichen Anwendung der betragsmäßig begrenzten Steuerbefreiung für bewegliche Gegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG und von den nicht zu versteuernden Unterhaltsleistungen. Auch bei gemeinsamem Konsum in Form einer zusammen unternommenen Luxusreise, welche der Beschenkte allein nicht unternommen hätte, liegt nach einem Urteil des FG Hamburg mangels Bereicherung bereits grundsätzlich keine Schenkung vor.
5. Anzeigepflicht
Grundsätzlich ist jede Schenkung – auch wenn sie steuerbefreit ist – gem. § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten beim örtlichen zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen. Diesem obliegt dann die Wertung, ob ein Besteuerungsverfahren zur Klärung der Steuerpflicht aufzunehmen ist. Zur Vermeidung von Diskussionen über Anzeigepflichten oder weitergehende Steuerhinterziehungsvorwürfe empfehlen wir bei nennenswerten Geschenken, das Finanzamt über den Sachverhalt und die eigene Beurteilung als steuerbefreites Gelegenheitsgeschenk zu informieren. Dies kann im Rahmen eines Begleitschreibens zur Schenkungsteuererklärung erfolgen, wenn aufgrund einer weiteren Schenkung eine solche abzugeben ist und die Vorschenkungen vollständig darzulegen sind. Ansonsten kann die Mitteilung an die Finanzverwaltung durch ein separates Schreiben oder eine vorsorgliche Schenkungsanzeige mit dem Antrag auf Bestätigung der Steuerfreiheit als Gelegenheitsgeschenk vorgenommen werden. Das örtlich zuständige Finanzamt nimmt dann i.d.R. zu der Beurteilung Stellung.
Lediglich wenn klar und eindeutig festgestellt werden kann, dass ein Geschenk als steuerfrei einzuordnen ist, kann die Anzeigepflicht entfallen. Hierbei kann es jedoch trotzdem sinnvoll sein, die Umstände des Gelegenheitsgeschenks zu dokumentieren, um im Zweifelsfall einen Überblick und eine Rechtfertigungsgrundlage zu haben. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Anlass der Schenkung zeitlich nicht mit der Übergabe des Geschenks übereinstimmt, z.B. aufgrund von Lieferzeiten oder gemeinsamem Aussuchen eines Schmuckstücks.