20.000 € zu Ostern sind kein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk
Zwar sind übliche Gelegenheitsgeschenke von der Schenkungsteuer befreit – streitig ist aber häufig der Höhe nach die Abgrenzung zur steuerpflichtigen Zuwendung.
Zu diesem Problemkreis hat zuletzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom 4.12.2025 (Az.: 4 K 1564/22) entschieden, dass ein Geldgeschenk i.H. von 20.000 € anlässlich des Osterfestes nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk anzusehen ist und daher der Schenkungsteuer unterliegt. In der Begründung hebt das FG hervor, dass sich die Üblichkeit nicht nach den individuellen Vermögensverhältnissen der Beteiligten richtet, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. Maßgeblich ist somit ein objektiver gesellschaftlicher Vergleichsmaßstab. Ein Geldbetrag in der o.g. Größenordnung überschreitet danach das übliche Maß deutlich, sodass die Steuerbefreiung nicht greift.