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Steuern
14. Apr. 2026
WPin/StBin Monika Wickert

Das Homeoffice als steuerliche Betriebsstätte – Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Die zunehmende Verbreitung hybrider Arbeitsmodelle führt dazu, dass sich Unternehmen immer häufiger die Frage stellen müssen, ob die Tätigkeit im Homeoffice eine steuerliche Betriebsstätte begründen kann. Nachfolgend wird die aktuelle Rechtslage nach Maßgabe eines BMF‑Schreibens aus 2024 sowie der Weiterentwicklungen im BMF‑Entwurf vom 13.2.2026 zu den Grundsätzen von Betriebsstätten zusammengefasst. Dabei wird insbesondere aufgezeigt, welche Risiken in internationalen Konstellationen bestehen. Abschließend werden praktische Empfehlungen zur Risikosteuerung gegeben.

1. Ausgangslage: Homeoffice grundsätzlich keine Betriebsstätte

Nach einem aktuell noch maßgeblichen BMF‑Schreiben vom 5.2.2024 führt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im häuslichen Homeoffice i.d.R. nicht zur Begründung einer Betriebsstätte i.S. des § 12 AO. Dies liegt vor allem daran, dass der Arbeitgeber keine hinreichende Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers besitzt. Das Nutzungsrecht verbleibt vollständig beim Arbeitnehmer. Selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse an der Nutzung hat oder die Kosten des Homeoffice trägt, erlangt er dadurch keine rechtlich durchsetzbare Befugnis, über die Räume wie über eigene Geschäftsräume zu verfügen.

Der neue BMF‑Entwurf vom 13.2.2026 bestätigt diese Grundlinie ausdrücklich. Die Finanzverwaltung führt Homeoffice‑Konstellationen nun jedoch als typische Einzelfälle einer Betriebsstätte auf und betont, dass die Prüfung zweistufig erfolgt: 

  • Zunächst ist zu klären, ob eine Betriebsstätte nach § 12 AO vorliegt;
  • anschließend ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht einschränkt.

Im Entwurf wird für bestimmte Konstellationen, bei denen bisher Unsicherheiten bestanden, klargestellt, dass keine Betriebsstätte entsteht (Safe-harbour-Regelungen). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Arbeitgeber Kosten für das Homeoffice übernimmt, einen Mietvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließt oder keinen betrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Hinweis

Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen. Und auch der Entwurf von 2026 weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Mietvertrag nur dann unschädlich bleibt, wenn der Arbeitgeber daraus keine erweiterte Verfügungsmacht über die Räume erhält.

2. Verfügungsmacht als zentrales Kriterium

Die Verfügungsmacht bildet das entscheidende Kriterium dafür, ob eine feste Geschäftseinrichtung und damit eine Betriebsstätte vorliegt. Sowohl das nationale Recht als auch Art. 5 des OECD‑Musterabkommens verlangen, dass der Arbeitgeber dauerhaft über die Einrichtung verfügen kann. Im Homeoffice fehlt diese Voraussetzung regelmäßig, da der Arbeitgeber kein allgemeines Betretungsrecht hat, die Räume nicht für andere Zwecke nutzen darf und dort keine weiteren Mitarbeiter beschäftigen kann. Nur dann, wenn der Arbeitgeber vertraglich oder faktisch eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit erhält, kann ausnahmsweise eine Betriebsstätte entstehen.

Hinweis

Im BMF‑Entwurf von 2026 wird die Prüfung der Verfügungsmacht im Rahmen eines einheitlichen Prüfschemas präzisiert und die Wechselwirkung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 AO betont. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass auch die sog. faktische Nutzungsmacht im Einzelfall eine Rolle spielen kann.

3. Hochrisiko‑Fälle: Geschäftsleitung und ständiger Vertreter

Geschäftsleitungsbetriebsstätte 

Besonders risikobehaftet sind Fälle, in denen leitende Personen im Homeoffice arbeiten. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entsteht dort, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Geschäftsleitung liegt. Dieser Ort kann sich auch in der Privatwohnung eines Geschäftsführers befinden. Die Verfügungsmacht des Arbeitgebers spielt in diesen Fällen keine Rolle; ausschlaggebend ist allein, ob an diesem Ort dauerhaft wesentliche unternehmerische Leitungsentscheidungen getroffen werden. Die Finanzverwaltung hat den Begriff der Leitungsfunktion bisher nicht eindeutig definiert.

Der ständige Vertreter 

Ein weiterer Risikobereich ist die „Vertreterbetriebsstätte“. Diese entsteht, wenn Mitarbeiter mit Vertretungsvollmacht oder Zeichnungsberechtigung regelmäßig eine aktive Rolle bei Vertragsverhandlungen einnehmen oder Verträge maßgeblich herbeiführen. Dieser Ort kann das Homeoffice sein und es bedarf für die Qualifizierung als Betriebsstätte keiner Verfügungsmacht über Räumlichkeiten. Im neuen BMF‑Entwurf werden die abkommensrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 5 OECD‑MA konkretisiert und die Voraussetzungen detaillierter als bisher beschrieben.

4. Internationale Perspektive und OECD‑Update 2025

Im internationalen Kontext zeigen sich unterschiedliche Auslegungen des Betriebsstätten-Begriffs. Viele Staaten orientieren sich eng am OECD‑Musterabkommen, interpretieren jedoch die dortigen Kriterien je nach steuerlichem Kontext unterschiedlich. Der BMF‑Entwurf von 2026 übernimmt die Entwicklungen aus dem OECD‑Musterkommentar 2025 ausdrücklich und stärkt damit die Bedeutung der abkommensrechtlichen Auslegung. Nach dem OECD‑Kommentar liegt eine Betriebsstätte insbesondere dann nahe, wenn

  • der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice erwartet oder voraussetzt,
  • kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und
  • die Tätigkeit im Homeoffice eine Kerntätigkeit des Unternehmens darstellt. 

Demgegenüber wird eine Betriebsstätte regelmäßig verneint, wenn das Homeoffice freiwillig genutzt wird oder die Tätigkeit lediglich unterstützenden Charakter hat.

Entscheidend für die Frage, ob ein Homeoffice eine Betriebsstätte darstellt, sind vor allem zwei Faktoren: Zum einen verlangt der OECD-Kommentar eine gewisse Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Nutzung, da vorübergehende oder sporadische Homeoffice-Phasen nicht ausreichen und das Risiko ab einem Homeoffice-Anteil von etwa 50% deutlich steigt. Zum anderen spielt die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit eine wesentliche Rolle. Je stärker die im Homeoffice ausgeübten Aufgaben in die Wertschöpfung des Unternehmens eingebunden sind – insbesondere bei Kerntätigkeiten oder Profitcenter-Verantwortung –, desto eher wird eine Betriebsstätte angenommen, während rein unterstützende oder vorbereitende Tätigkeiten regelmäßig dagegen sprechen.

Hinweis

Einige Staaten, wie etwa Österreich, gehen in ihrer Auslegung noch weiter und sehen bereits in einer mehrmonatigen Homeoffice‑Periode eine Betriebsstätte.

5. Grenzüberschreitende Konstellationen: Vorteile und Risiken

Inbound-Fälle 

Wenn ausländische Unternehmen Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen, die ausschließlich im Homeoffice tätig sind und keine Leitungs‑ oder Vertreterfunktionen ausüben, entsteht nach deutschem Recht regelmäßig keine Betriebsstätte. Dies stellt einen Standortvorteil für ausländische Arbeitgeber dar, da sie in Deutschland keine ertragsteuerliche Registrierung vornehmen müssen.

Outbound-Fälle 

Deutlich riskanter sind Konstellationen, in denen deutsche Unternehmen Mitarbeiter im Ausland beschäftigen. Erkennt der ausländische Staat aufgrund einer breiteren Auslegung des Art. 5 OECD‑MA eine Betriebsstätte an, während Deutschland dies wegen der fehlenden Verfügungsmacht verneint, entsteht ein Qualifikationskonflikt. In diesem Fall besteuert der Tätigkeitsstaat die ausländische Betriebsstätte, während Deutschland die Freistellung oder Anrechnung mangels Anerkennung möglicherweise verweigert. Der BMF‑Entwurf von 2026 bestätigt, dass der abkommensrechtliche Betriebsstätten-Begriff eigenständig zu prüfen ist, wodurch das Risiko grenzüberschreitender Doppelbesteuerung weiterhin besteht.

Empfehlungen

Unternehmen sollten eine klare Remote‑Work‑Policy einführen, die sowohl innerstaatliche als auch abkommensrechtliche Risiken berücksichtigt. Dazu gehört insbesondere, die Tätigkeiten im Homeoffice transparent zu dokumentieren und Leitungs- oder Vertreterfunktionen eindeutig abzugrenzen. Außerdem sollten Vertragsklauseln vermieden werden, die dem Arbeitgeber Betretungsrechte oder erweiterte Nutzungsmöglichkeiten einräumen. Für Mitarbeiter mit Auslandsbezug empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung, um Risiken einer möglichen Doppelbesteuerung zu minimieren. Schließlich sollten Unternehmen sicherstellen, dass die entwickelten Richtlinien nicht nur formal bestehen, sondern auch tatsächlich umgesetzt und kontrolliert werden.