Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen: Erweiterter Anwendungsbereich mit Vor- und Nachteilen
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen grundlegend erweitert. Die Neuregelung kann weit über klassische Bildungseinrichtungen hinausreichen und künftig auch Unternehmen betreffen, die Fortbildungsangebote nur ergänzend zu ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit durchführen. Was erst mal positiv klingt, hat erhebliche steuerliche Konsequenzen, die auch negativ ausfallen können.
Erweiterter Anwendungsbereich der Steuerbefreiung
Durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG wurde der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erheblich verbreitert. Während bislang vor allem Leistungen steuerfrei waren, die gezielt auf einen Beruf oder auf öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereiteten, umfasst die Regelung nun allgemein Leistungen der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung. Dadurch können künftig auch zahlreiche praxisbezogene Schulungsangebote unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Betroffen sein können etwa Fachseminare, IT-Schulungen, Sprachkurse, Kommunikations- oder Managementtrainings sowie einzelne Workshops oder Vortragsveranstaltungen. Selbst kurzfristige Bildungsformate oder Tagesveranstaltungen kommen grundsätzlich in Betracht.
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu eine vergleichsweise weite Auslegung (vgl. BMF-Schreiben vom 24.10.2025, Az.: III C 3 - S 7179/00054/001/094). Danach soll bereits ein mittelbarer beruflicher Nutzen ausreichen, um eine steuerfreie Bildungsleistung anzunehmen. Damit erweitert sich der Kreis potenziell begünstigter Leistungen deutlich gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die regelmäßig strengere Anforderungen an die konkrete berufliche Verwertbarkeit gestellt hatte.
Praktische Auswirkungen
Für betroffene Unternehmen ergeben sich daraus steuerliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Denn die Steuerfreiheit führt zugleich regelmäßig zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für damit zusammenhängende Eingangsleistungen. Bislang abzugsfähige Vorsteuerbeträge können dadurch zu einem echten Kostenfaktor werden. Zudem kann bei gemischt genutzten Leistungen eine aufwendige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erforderlich werden.
Praktische Auswirkungen können sich außerdem bei bestehenden Mietverhältnissen ergeben. Wird eine Immobilie künftig teilweise für steuerfreie Bildungsleistungen verwendet, kann dies die Möglichkeit einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einschränken. U.U. entstehen hieraus sogar wirtschaftliche Nachteile oder Konflikte mit Vermietern.
Zugleich kann die Neuregelung aber auch Wettbewerbsvorteile mit sich bringen. Insbesondere bei Privatkunden oder nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern entfällt die Umsatzsteuer als zusätzlicher Kostenbestandteil. Dadurch können steuerfreie Bildungsangebote wirtschaftlich attraktiver werden.