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Steuern
12. Juni 2026

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen: Erweiterter Anwendungsbereich mit Vor- und Nachteilen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen grundlegend erweitert. Die Neuregelung kann weit über klassische Bildungseinrichtungen hinausreichen und künftig auch Unternehmen betreffen, die Fortbildungsangebote nur ergänzend zu ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit durchführen. Was erst mal positiv klingt, hat erhebliche steuerliche Konsequenzen, die auch negativ ausfallen können.

Erweiterter Anwendungsbereich der Steuerbefreiung

Durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG wurde der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erheblich verbreitert. Während bislang vor allem Leistungen steuerfrei waren, die gezielt auf einen Beruf oder auf öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereiteten, umfasst die Regelung nun allgemein Leistungen der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung. Dadurch können künftig auch zahlreiche praxisbezogene Schulungsangebote unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Betroffen sein können etwa Fachseminare, IT-Schulungen, Sprachkurse, Kommunikations- oder Managementtrainings sowie einzelne Workshops oder Vortragsveranstaltungen. Selbst kurzfristige Bildungsformate oder Tagesveranstaltungen kommen grundsätzlich in Betracht.

Die Finanzverwaltung vertritt hierzu eine vergleichsweise weite Auslegung (vgl. BMF-Schreiben vom 24.10.2025, Az.: III C 3 - S 7179/00054/001/094). Danach soll bereits ein mittelbarer beruflicher Nutzen ausreichen, um eine steuerfreie Bildungsleistung anzunehmen. Damit erweitert sich der Kreis potenziell begünstigter Leistungen deutlich gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die regelmäßig strengere Anforderungen an die konkrete berufliche Verwertbarkeit gestellt hatte.

Hinweis

Unverändert erforderlich bleibt allerdings eine behördliche Bescheinigung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. dazu die PKF-Hinweise zur Entwurfsfassung des o.g. Schreibens im Beitrag Steuerbefreiung von Bildungsleistungen der Ausgabe 4/25). Dabei kann die Finanzverwaltung die Erteilung einer solchen Bescheinigung auch rückwirkend anregen, selbst wenn der Unternehmer dies ursprünglich nicht beantragt hatte.

Praktische Auswirkungen

Für betroffene Unternehmen ergeben sich daraus steuerliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Denn die Steuerfreiheit führt zugleich regelmäßig zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für damit zusammenhängende Eingangsleistungen. Bislang abzugsfähige Vorsteuerbeträge können dadurch zu einem echten Kostenfaktor werden. Zudem kann bei gemischt genutzten Leistungen eine aufwendige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erforderlich werden.

Praktische Auswirkungen können sich außerdem bei bestehenden Mietverhältnissen ergeben. Wird eine Immobilie künftig teilweise für steuerfreie Bildungsleistungen verwendet, kann dies die Möglichkeit einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einschränken. U.U. entstehen hieraus sogar wirtschaftliche Nachteile oder Konflikte mit Vermietern.

Zugleich kann die Neuregelung aber auch Wettbewerbsvorteile mit sich bringen. Insbesondere bei Privatkunden oder nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern entfällt die Umsatzsteuer als zusätzlicher Kostenbestandteil. Dadurch können steuerfreie Bildungsangebote wirtschaftlich attraktiver werden.

Empfehlung

Das BMF hat auf die weitreichenden Folgen der Gesetzesänderung mit einer Übergangsregelung reagiert und im o.g. Schreiben eine Nichtbeanstandung bis Ende 2027 vorgesehen. Gleichwohl sollten Unternehmen bereits jetzt prüfen, ob einzelne Leistungen künftig unter die Steuerbefreiung fallen könnten und welche Auswirkungen sich daraus insbesondere für die Preisgestaltung, den Vorsteuerabzug und für Vertragsstrukturen ergeben.