Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
Die Frage, ob ausländische Quellensteuerüberhänge auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden können, bleibt weiterhin ungeklärt. Mehrere finanzgerichtliche Verfahren beschäftigen sich derzeit mit der Reichweite der Anrechnungsmöglichkeiten nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
So hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14.1.2026 (Az.: 10 K 10106/23) die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer zugelassen und sich damit gegen die bislang restriktive Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Streitgegenstand war die Anrechnung von Quellensteuer auf Dividenden unter Berufung auf das DBA-USA. Die Finanzverwaltung lehnt eine entsprechende Anwendung der §§ 34c EStG und 26 KStG auf die Gewerbesteuer bislang grundsätzlich ab. Zwar existierte bereits ein früheres Urteil des FG Hessen vom 26.8.2020 (Az.: 8 K 1860/16), das eine weitergehende Anrechnung bejahte. Eine höchstrichterliche Klärung blieb jedoch aus, weil die Revision damals aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig verworfen wurde.
Mit dem Verfahren vor dem BFH (Az.: I R 2/26) steht nun erneut eine revisionsrechtliche Überprüfung der Thematik an. Zusätzlich ist beim FG Münster ein weiteres Verfahren anhängig, das die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Lizenzgebühren im Zusammenhang mit den DBA mit der Türkei und China betrifft (Az.: 13 K 2190/24 G).
Für betroffene Unternehmen besitzt die Entwicklung erhebliche praktische Bedeutung. Insbesondere international tätige Gesellschaften mit ausländischen Beteiligungserträgen oder Lizenzvergütungen sollten ablehnende Gewerbesteuermessbescheide nicht bestandskräftig werden lassen.
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