Organschaft: Anforderungen an die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
Der BFH hat die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt einer neuen Entscheidung steht die Frage, wann Ansprüche aus einem Gewinnabführungsvertrag als rechtzeitig erfüllt gelten und welche bilanziellen Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen.
Der BFH hat mit Urteil vom 5.11.2025 (Az.: I R 37/22) entschieden, dass die steuerliche Anerkennung einer Organschaft eine zeitnahe Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Ansprüche voraussetzt. Nach Auffassung des Gerichts genügt hierfür grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags beschränkt sich nach Ansicht des BFH nicht allein auf die zivilrechtliche Entstehung der Ansprüche. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten ordnungsgemäß in den Jahresabschlüssen erfasst werden. Ein gesonderter Bilanzausweis ist dabei nicht zwingend notwendig, sofern sich aus den Kontennachweisen eindeutig ergibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen bilanziell berücksichtigt wurden.
Im Streitfall scheiterte die steuerliche Anerkennung daran, dass die Gewinnabführungsansprüche erst mehrere Jahre nach ihrer Fälligkeit ausgeglichen wurden. Der BFH stellte ausdrücklich klar, dass eine bloße spätere Erfüllung – etwa erst nach Beendigung der Organschaft – nicht ausreichend ist. Besonders kritisch bewertete das Gericht die Verbuchung über das Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“. Zwar kann ein echtes Verrechnungskonto grundsätzlich geeignet sein, Forderungen zu erfüllen. Voraussetzung hierfür wären jedoch insbesondere eine Erfassung im Kontokorrent und ein regelmäßiger Rechnungsabschluss i.S. des § 355 HGB gewesen. Da ein solcher im Streitfall fehlte und nur Gewinnansprüche kumuliert verbucht wurden, nahm der BFH lediglich ein „unechtes“ Verrechnungskonto an. Eine wirksame Erfüllung der Forderungen lag damit nicht vor.
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