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Recht
12. Juni 2026
RA/StB Frank Moormann

Die Erbengemeinschaft: Probleme bei der Nachlassverwaltung

Die Erbengemeinschaft ist eine durch den Tod einer Person entstehende Schicksalsgemeinschaft, in der sich mehrere Personen mitunter ungewollt und überraschend wiederfinden und sich über die Verteilung des Nachlasses einig werden müssen. Weil dies aufgrund von familiären Konflikten oder unterschiedlichen finanziellen Vorstellungen oft nicht gelingt, bestehen viele Erbengemeinschaften dauerhaft. Auf die sich dann bei der Verwaltung des Vermögens stellenden Fragen soll in diesem Beitrag eingegangen werden.

Einführung

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn eine Person stirbt und mehr als eine Person Erben werden. Dies entweder, weil der Erblasser das testamentarisch so verfügt hat oder weil mangels letztwilliger Verfügung die gesetzliche Erbfolge greift, also z.B. der Ehepartner und die Kinder Erben werden. 

Die Erbengemeinschaft ist zwar eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Anders als eine GbR ist sie aber nicht rechtsfähig und wird auch nicht ins Grundbuch eingetragen. Der Eintrag lautet daher: „A und B in Erbengemeinschaft nach C“. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der in der Erbengemeinschaft verbundenen Miterben.

Hinweis

Ein einzelner Miterbe kann zwar nicht über Nachlassgegenstände, aber über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen, also diesen z.B. an einen Dritten verkaufen. Die übrigen Miterben müssen dem nicht zustimmen, haben jedoch ein Vorkaufsrecht, d.h. sie können anstelle des Dritten in den Kaufvertrag eintreten.

Verwaltung des Nachlasses

Die Verwaltung des Nachlassvermögens steht den Miterben grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu. Das bedeutet, dass die Maßnahme sowohl einstimmig beschlossen (Innenverhältnis) als auch von allen Erben gemeinschaftlich ausgeführt werden (Außenverhältnis) muss. Die Abstimmung der Erbengemeinschaft bedarf keiner besonderen Form. Es kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung (konkludent) abgestimmt werden. Auch die Bevollmächtigung eines Miterben oder Dritten ist möglich und oftmals sinnvoll.

Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Besonderheiten gelten bei Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Für solche Maßnahmen sind zwar alle Miterben zur Mitwirkung verpflichtet. Zur wirksamen Umsetzung reicht jedoch auch ein Mehrheitsbeschluss der Miterben. Das Stimmrecht bestimmt sich dabei nicht nach Köpfen, sondern nach der Erbquote. Die Erbenmehrheit ist dann gleichfalls zur Vertretung der Erbengemeinschaft befugt. Dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Es müssen also unwillige Miterben nicht auf Zustimmung verklagt werden.

Problematisch ist jedoch die Abgrenzung, wann genau eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung vorliegt. Maßgeblich ist eine objektive Sicht, wobei der Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers entscheidend ist. Wie so oft, kommt es dabei auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere die Zusammensetzung des Nachlasses. Bei Immobilien etwa würden Instandsetzungsmaßnahmen, die aus dem Nachlass finanziert werden können, oder Entscheidungen über die Nutzung/Vermietung der Immobilie darunterfallen. Die Beendigung eines Mietvertrags müsste dagegen nach h.M. von allen Erben gemeinschaftlich erklärt werden.

Befugnis zur Notgeschäftsführung

Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe auch ohne die Mitwirkung der anderen treffen. Diese Befugnis zur Notgeschäftsführung ist allerdings eng auszulegen und greift nur bei sehr dringlichen Maßnahmen, bei denen die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr eingeholt werden kann, z.B. dringende Reparaturarbeiten oder Abwehr von Zwangsvollstreckungen.

Minderjährige Mitglieder der Erbengemeinschaft

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn auch Minderjährige der Erbengemeinschaft angehören. Zwar können diese bei Abstimmungen grundsätzlich durch ihre Eltern vertreten werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil selbst an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. Dann ist regelmäßig die (gerichtliche) Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Bei Verfügungen über Grundbesitz bedarf es darüber hinaus einer Genehmigung des Familiengerichts.

Empfehlung

Aufgrund der vielfältigen Probleme sollte man gut überlegen, ob das Entstehen einer Erbengemeinschaft nach dem eigenen Ableben wirklich eine gute Lösung ist. Oftmals dürfte es für die Abwicklung des Nachlasses besser sein, durch Testament nur eine Person zum Erben zu bestimmen und die weiteren Personen, die etwas erhalten sollen, per Vermächtnis zu bedenken.