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Kurz notiert
11. Mai 2026

Rabattfreibetrag: Anwendung auch bei konzerninternem Vertrieb

Der steuerfreie Rabattfreibetrag ist ein zentrales Instrument zur Gewährung von Mitarbeitervorteilen. Seine Anwendung wirft besonders in Konzernstrukturen Abgrenzungsfragen auf.

Mit Urteil vom 10.12.2025 (Az.: 3 K 78/25) hat das FG Niedersachsen entschieden, dass der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Arbeitgeber Waren nicht im eigenen Namen, sondern für Rechnung einer anderen Konzerngesellschaft vertreibt. Ausgangspunkt der Entscheidung ist die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 3 EStG, wonach geldwerte Vorteile aus Belegschaftsrabatten steuerfrei bleiben können, sofern sie vom Arbeitgeber gewährt werden und sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die dieser nicht überwiegend für den eigenen Personalbedarf bereitstellt. Im Streitfall erhielten Arbeitnehmer verbilligte Waren über ihre Arbeitgebergesellschaft, die jedoch im Namen und auf Rechnung einer verbundenen Gesellschaft tätig wurde.

Das Finanzamt versagte den Freibetrag mit der Begründung, dass es an einer eigenen Leistungserbringung des Arbeitgebers fehle. Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff des „Vertreibens“ weit auszulegen und umfasst auch Konstellationen, in denen der Arbeitgeber in den Absatzprozess eingebunden ist, ohne selbst zivilrechtlich als Verkäufer aufzutreten. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber die Ware am Markt verfügbar mache und funktional in den Vertrieb eingebunden sei. Damit wird klargestellt, dass es für die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht zwingend darauf ankommt, dass der Arbeitgeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Vielmehr kann auch eine Tätigkeit als Vermittler oder Absatzmittler ausreichend sein, sofern die Vorteile aus dem Dienstverhältnis resultieren und der Arbeitgeber eine aktive Rolle im Vertrieb einnimmt.

Die Entscheidung erweitert die Anwendungsmöglichkeiten des Rabattfreibetrags insbesondere für arbeitsteilige Konzernstrukturen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt und eine abschließende Klärung durch den BFH steht noch aus.

Empfehlung

In der Praxis empfiehlt es sich, die konzerninternen Vertragsbeziehungen sowie die tatsächlichen Vertriebsprozesse sorgfältig zu dokumentieren, um die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG im Einzelfall nachweisen zu können.