Carnet: Verpflichtung zur elektronischen Zollabwicklung ab Juni 2026
Die fortschreitende Digitalisierung im Zollrecht führt zu einer grundlegenden Umstellung bewährter Verfahren. Mit der Einführung des elektronischen Carnet als Zolldokument wird die Abwicklung der vorübergehenden Warenausfuhr und -einfuhr neu strukturiert.
Mit Wirkung zum 1.6.2026 führen die EU, die Schweiz, Großbritannien und Norwegen das volldigitale Carnet (dCarnet) verbindlich ein, sodass ab diesem Zeitpunkt eine elektronische Vorlage bei den Zollbehörden verpflichtend vorgesehen ist. Das Carnet dient als internationaler Zollpassierschein und ermöglicht die vorübergehende, i.d.R. abgabenfreie Ein- und Ausfuhr von Waren, etwa für Messegüter, Berufsausrüstung oder Warenmuster. Voraussetzung ist, dass die Waren innerhalb der Gültigkeitsdauer unverändert wieder ausgeführt werden. Durch das bisher papierbasierte Verfahren konnten Zollformalitäten bereits vereinfacht werden, etwa durch den Wegfall nationaler Zollanmeldungen und Sicherheiten.
Mit der Umstellung auf das dCarnet wird dieses Verfahren nun vollständig digitalisiert. Die Identifikation erfolgt künftig über einen QR-Code, der bei der Zollabfertigung vorzulegen ist. Papierdokumente werden für neu ausgestellte Carnets nicht mehr akzeptiert. Bereits ausgegebene Carnets behalten jedoch bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin ihre Wirksamkeit. Für die Praxis bedeutet dies eine weitere Beschleunigung und Vereinfachung der Zollabwicklung. Unternehmen profitieren von einer effizienteren Abfertigung sowie einer Reduzierung administrativer Aufwände. Zugleich erfordert die Umstellung eine rechtzeitige Anpassung interner Prozesse, insbesondere im Hinblick auf die Beantragung, Verwaltung und Vorlage der elektronischen Nachweise.
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