Rückwirkende Anwendung der Erbschaftsteuer-Reform 2016?
Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender steuerlicher Regelungen beschäftigt immer wieder die Gerichte. Aktuell steht die Reform des Erbschaftsteuerrechts im Jahr 2016 in der Diskussion.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az.: II R 7/23) entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe nach dem 30.6.2016 verfassungsrechtlich zulässig ist. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Kommanditanteil im Wege der Schenkung am 24.7.2016 übertragen. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung der erst am 9.11.2016 verkündeten Neuregelung und machte eine unzulässige echte Rückwirkung geltend. Hintergrund war, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber mit Urteil vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12) zur Neuregelung bis zum 30.6.2016 verpflichtet hatte, die gesetzliche Umsetzung jedoch erst später erfolgte.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Nach seiner Auffassung war das Vertrauen der Steuerpflichtigen bereits durch den Bundestagsbeschluss vom 24.6.2016 erschüttert. Aus diesem habe sich hinreichend klar ergeben, dass eine Neuregelung mit Wirkung für Erwerbe nach dem 30.6.2016 beabsichtigt war. Steuerpflichtige mussten daher mit einer entsprechenden rückwirkenden Anwendung rechnen.