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Kurz notiert
14. Apr. 2026

Unterjähriger Anteilsverkauf: Verluste können zurückgetragen werden

Beim Verkauf von GmbH-Anteilen droht regelmäßig der Verlust bestehender Verlustvorträge. Diese können nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Bei einem unterjährigen Verkauf ist aber ein Verlustrücktrag möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu im Urteil vom 16.7.2025 (Az.: I R 1/23) eine praxisrelevante Klarstellung getroffen: Verluste, die bis zum Verkaufszeitpunkt im laufenden Jahr entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen in das Vorjahr zurückgetragen und dort mit Gewinnen verrechnet werden. Damit wird die bisherige Sichtweise ergänzt. Während bislang vor allem die Verrechnung von bis zum Verkaufszeitpunkt erzielten Gewinnen mit alten Verlusten im Fokus stand, ist nun auch der umgekehrte Fall geklärt: Auch unterjährige Verluste können steuerlich genutzt werden, indem sie frühere Gewinne mindern.


Beispiel

Eine GmbH verfügt zum Jahresende über einen Verlustvortrag von 1 Mio. €. Im laufenden Jahr wird die Gesellschaft zur Jahresmitte verkauft. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht ein Verlust von 300.000 €, im Vorjahr hatte die GmbH einen Gewinn von 500.000 € erzielt. In diesem konkreten Fall kann der bis zum Verkaufszeitpunkt entstandene Verlust von 300.000 € in das Vorjahr zurückgetragen und dort mit dem Gewinn von 500.000 € verrechnet werden. Der zu versteuernde Gewinn des Vorjahres reduziert sich entsprechend auf 200.000 €.


Der verbleibende Verlustvortrag geht im Zuge des Anteilseignerwechsels grundsätzlich unter und steht für zukünftige Jahre nicht mehr zur Verfügung.

Hinweis

Die Anwendung der vom BFH klargestellten Regelung ist nur bei einem unterjährigen Verkauf möglich, der zu einem verkürzten Wirtschaftsjahr führt; der Verkaufszeitpunkt muss also innerhalb des laufenden Jahres liegen (z.B. 30.6.). Erfolgt der Verkauf zum Jahresende (z.B. 31.12.), entsteht kein verkürztes Wirtschaftsjahr. In diesen Fällen ist ein Verlustrücktrag nicht zulässig.