Familienpoolgesellschaft als Gestaltungsinstrument in der Vermögensnachfolge: Empfehlungen zur Rechtsformwahl
Als Familienpool wird eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft bezeichnet, in der Vermögenswerte – häufig Immobilien, Wertpapierdepots und Unternehmensbeteiligungen – gebündelt werden, um die Vermögensnachfolge gezielt zu steuern. Mit den in der vorherigen Ausgabe beschriebenen Vorteilen und infolge der Flexibilität in der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags gehört der Familienpool zu den attraktiven steuerlichen und zivilrechtlichen Gestaltungsinstrumenten, wenn es um Fragen der Nachfolge geht. Im Anschluss soll hier nun auf die Wahl der richtigen Rechtsform für den Familienpool näher eingegangen werden. Es handelt sich um ein Entscheidungsproblem, das unter Durchführung eines Belastungsvergleichs zu lösen ist.
Einführung zur Rechtsformwahl für den Familienpool
Vor der Auswahl der passenden Rechtsform für eine Familienpool-Gesellschaft ist zwingend ein Belastungsvergleich durchzuführen. Hierbei spielt insbesondere eine Rolle,
- aus welchen Vermögensarten das Familienvermögen besteht bzw. bestehen soll (Immobilien, Kapitalanlagen, Beteiligungen etc.),
- ob ein großer Transaktionsbedarf besteht oder eher eine langfristige Anlage geplant ist,
- welche Erwartungen für die Rechte der Gesellschafter an Steuerung, Kontrolle und Transparenz bestehen,
- wie hoch die Offenlegungsbereitschaft ist und
- ob minderjährige Kinder beteiligt sein sollen.
In der Praxis werden Familienpools überwiegend in der Rechtsform einer (e)GbR oder KG gegründet. Vorab ist allerdings eine umfassende Prüfung der individuellen Situation erforderlich.
Rechtsformalternativen im Kurzüberblick
Im Rahmen der Rechtsformwahl kommen grundsätzlich die nachfolgend unterschiedenen Gesellschaftsformen in Betracht.
1. (e)GbR
Sie ist die einfachste, schnellste und kostengünstigste Form eines Familienpools. Sie lässt sich durch einen einfachen Gesellschaftsvertrag gründen, Anteilübertragungen sind formfrei und sie unterliegt keinen handels- bzw. steuerrechtlichen Buchführungs- oder Offenlegungspflichten. Die Besteuerung erfolgt regelmäßig über eine Einnahmen-Überschussrechnung.
Auch steuerlich bietet die GbR Vorteile: Sie kann sämtliche Einkunftsarten erzielen – insbesondere auch vermögensverwaltende Einkünfte, die meist nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Private Vermögenswerte können grundsätzlich steuerneutral eingebracht werden. Immobilienverkäufe sind nach zehn Jahren steuerfrei möglich, dies unter Anrechnung der Vorbesitzzeiten. Ergebnisse werden transparent den Gesellschaftern zugerechnet. Bei reinen Familiengesellschaften bleibt die Übertragung von Immobilien oft grunderwerbsteuerfrei (Übergangsregelung bis 2026, eine Neuregelung bleibt abzuwarten).
Seit 2024 muss die GbR bei Erwerb bestimmter Rechte im Gesellschaftsregister eingetragen werden (eGbR), was zu etwas mehr Verwaltungsaufwand führt (mehr zur eGbR in einem gesonderten Beitrag, der für die Mai-Ausgabe vorgesehen ist). Umstritten ist derzeit, ob eine eGbR noch Eigenbedarf geltend machen kann.
2. KG
Der wesentliche Unterschied zur GbR ist die Haftungsbeschränkung für Kommanditisten. Dadurch ist die KG – insbesondere bei Beteiligung Minderjähriger – häufig die bessere Wahl. Minderjährige können ohne weitreichende Risiken und mit regelmäßig leichterer familiengerichtlicher Zustimmung als Kommanditisten beteiligt werden.
Die KG muss ins Handelsregister eingetragen werden, ansonsten gelten dieselben Vor- und Nachteile wie bei der GbR. Aus steuerlicher Sicht kann auch sie vermögensverwaltend tätig sein und wird transparent behandelt.
3. Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG
Soll die persönliche Haftung für alle Gesellschafter vollständig ausgeschlossen werden, kann die Gesellschaft als GmbH & Co. KG ausgestaltet werden. Damit die Gesellschaft vermögensverwaltend bleibt, übernimmt ein anderer Gesellschafter (nicht die GmbH) die Geschäftsführung. Steuerlich wird sie dann – wie GbR und KG – transparent behandelt und erzielt Einkünfte aus Vermögensverwaltung. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass eine GmbH & Co. KG auch von nur einer Person gegründet werden kann.
4. Gewerblich geprägte GmbH & Co. KG
Wird ausschließlich die GmbH oder eine nicht beteiligte Person zur Geschäftsführung berufen, gilt die GmbH & Co. KG als gewerblich geprägt. Zwar bleibt die gesellschafts- und zivilrechtliche Behandlung unverändert, steuerlich werden jedoch alle Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Dies ist nur sinnvoll, wenn die Gewerblichkeit bewusst gewollt ist oder ausschließlich Betriebsvermögen eingebracht wird.
5. GmbH
Die GmbH wird als Familienpool seltener genutzt. Sie bietet volle Haftungsbeschränkung, ist aber steuerlich stets gewerblich tätig und unterliegt strengeren Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten. Gründung und Betrieb verursachen deutlich höhere Kosten. Steuerlich ist sie nur dann sinnvoll, wenn Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben sollen (Thesaurierung), z.B. bei umfangreichen Wertpapier- oder Beteiligungsstrategien.
Entscheidung für eine Gesellschaftsform
Bei der Einrichtung eines Familienpools geht es i.d.R. um die Übertragung von Privatvermögen. In der Gesamtbetrachtung ist hier meistens die (e)GbR die passende Struktur. Sobald jedoch minderjährige Kinder beteiligt werden sollen, bietet sich eine vermögensverwaltende KG an. Soll zudem eine vollständige Haftungsbeschränkung erreicht werden, empfiehlt sich die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG sowie die GmbH sollten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen.
In jedem Fall ist im Vorfeld zur Entscheidung für eine Gesellschaftsform eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, welche Gesellschaftsform am besten zu den jeweiligen Anforderungen passt.
Kurzbeispiel B: Alter 80, verheiratet, zwei Kinder, fünf Enkel
Im hier skizzierten Beispiel B (zum Beispiel A s. den Beitrag im März-Magazin) wird davon ausgegangen, dass vorab die Güterstandsschaukel (zur steuerlichen Optimierung durch die Anwendung der Güterstandsschaukel siehe die Ausführungen im Januar-Magazin aus 2025) zur Anwendung kam und ein Ausgleich zwischen den Ehegatten stattfand – anschließend Gründung einer Familien-eGbR mit Einbringung der Mietobjekte und liquiden Mittel der Ehegatten. Schenkungen von Gesellschaftsanteilen erfolgen von beiden Ehegatten an die Kinder und auch an die Enkel (Generationen-Sprung), sodass die Freibeträge jeweils von beiden Ehegatten für alle Kinder und Enkel ausgenutzt werden können.
Die Übertragungen erfolgen mit Vorbehaltsnießbrauch zugunsten der Großeltern, sodass die laufenden Erträge für die Lebensführung gesichert bleiben. Im Rahmen der Nachlass-Governance (Poolvertrag + Testament/Testamentsvollstreckung) wird sichergestellt, dass es auch nach einem Erbfall nicht zu einer konfliktträchtigen Erbengemeinschaft kommt und das Vermögen erhalten bleibt.