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Kurz notiert
10. März 2026

Unechte Realteilung: Eigene Anteile als realteilungsgeeignete Wirtschaftsgüter

Die steuerneutrale Realteilung stellt ein zentrales Instrument zur Umstrukturierung von Personengesellschaften dar. Fraglich war bislang, ob auch eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft als realteilungsgeeignete Wirtschaftsgüter anzusehen sind.

Mit Urteil vom 21.8.2025 (Az:. IV R 16/22) hat der BFH entschieden, dass im Rahmen einer unechten Realteilung auch eigene Aktien, die einer ausscheidenden Kapitalgesellschaft gewährt und anschließend eingezogen werden, die Voraussetzungen eines realteilungsgeeigneten Wirtschaftsguts erfüllen können.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt schied eine Kapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft aus und erhielt eigene Anteile, die in der Folge eingezogen wurden. Der BFH bejahte die Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 EStG a.F. Weder die Einziehung noch der Übergang zwischen Körperschaften begründeten nach der damaligen Rechtslage einen Sperrfristverstoß. Die sog. Körperschaftsteuerklausel (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F.) sei teleologisch zu reduzieren, da ihr Zweck – Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen – im Streitfall nicht berührt gewesen sei.

Ergebnis

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 19.10.2024 eine restriktivere Fassung eingeführt hat. Die Entscheidung besitzt daher vor allem Relevanz für Altfälle und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen zeitlichen Einordnung von Umstrukturierungsmaßnahmen.