Betriebsausgabenabzug bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen: Kein Schriftformerfordernis
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind immer wieder Streitgegenstand zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung hinsichtlich deren Fremdüblichkeit. Sofern die Anforderungen des Fremdvergleichs nicht erfüllt sind, droht steuerlich die Nichtanerkennung des Vertrags. In der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung kam es nun zu einer Kehrtwendung gegenüber dem, was bislang galt.
Die Kehrtwende zugunsten der Steuerpflichtigen
Im vorliegenden Fall versagten sowohl das Finanzamt als auch das FG Thüringen den Betriebsausgabenabzug mangels Schriftform. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) durch Aufhebung des FG-Urteils mittels Beschluss vom 27.5.2025 (Az.: 2 BvR 172/24) zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Im Folgenden sollen die Kernaspekte der Fremdvergleichsprüfung erläutert und die Bedeutung des Beschlusses des BVerfG für die Praxis abgeleitet werden.
Steuerrechtliche Definitionen zu nahestehenden Personen
Hinweise darauf, wer als nahestehende Person gilt, finden sich an verschiedenen Stellen des Steuerrechts. Ein Nahestehen kann durch Beziehungen familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Natur begründet werden. Als nahestehende Personen kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. § 15 der Abgabenordnung (AO) beschreibt in einem abschließenden Katalog, wer als Angehöriger im Sinne des Steuerrechts gilt. Zwischen Angehörigen besteht im Regelfall aus steuerlicher Sicht ein Näheverhältnis.
Auch § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) definiert ein Nahestehen zwischen Personen, wenn bestimmte Beteiligungsverhältnisse gegeben sowie diverse Gewinnanspruchsquoten erfüllt sind und der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss nehmen oder anderweitig die Bedingungen von Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen kann.
Anforderungen an Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen
Grundsätzlich gilt in Deutschland für die Schließung von Verträgen Formfreiheit, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Formerfordernissen stellt das deutsche Steuerrecht erhöhte Anforderungen an Verträge zwischen nahestehenden Personen. Dies soll sicherstellen, dass auch diese Verträge wie unter fremden Dritten geschlossen werden und damit nicht zuletzt eine faire Besteuerung aller Steuerpflichtigen gewährleistet wird.
Nach dem sog. Fremdvergleichsgrundsatz sind an Verträge zwischen nahestehenden Personen folgende Anforderungen zu stellen:
- Schriftform: Die Verträge sollten schriftlich mit einem klaren und eindeutigen Inhalt gefasst werden.
- Fremdüblichkeit: Die Vertragskonditionen sollten marktüblich sein. Dies betrifft neben der Höhe der Vergütung auch die übrigen Bedingungen, z.B. Kündigungsregelungen.
- Tatsächliche Durchführung: Der Vertrag ist tatsächlich durchzuführen. Vereinbarte Zahlungen sind entsprechend ihrer Fälligkeiten zu entrichten, vereinbarte Leistungen sind zu erbringen.
Anforderungen beim Betriebsausgabenabzug: Fremdvergleich
Gem. § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben müssen gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Eine besondere Formvorschrift benennt das Gesetz nicht. Allerdings müssen Verträge zwischen nahestehenden Personen einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass ein fremder Dritter die Vereinbarungen mit demselben Inhalt und denselben Auswirkungen unter denselben Umständen geschlossen hätte. Dazu zählt neben anderen Kriterien grundsätzlich auch – aber nicht ausschließlich – die schriftliche Dokumentation der getroffenen Vereinbarung. Genau hierauf zielt der Beschluss des BVerfG.
BVerfG zu Vergütungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Im vorliegenden Verfahren hatte sich das BVerfG mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Betriebsausgabenabzug für Vergütungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften (nur) aufgrund fehlender Schriftform versagt werden darf. Die Kernaussage des Beschlusses des BVerfG vom 27.5.2025 (Az.: 2 BvR 172/24) besteht darin, dass die jeweils im Vorlauf stattgefundenen Prüfungen der zugrundeliegenden Vereinbarung – insbesondere die des FG Thüringen und des BFH – höchstrichterliche Rechtsprechung missachten. Demnach kann eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs, egal in welcher Höhe, im Rahmen einer Fremdüblichkeitsprüfung bei Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen nicht schon allein deshalb erfolgen, weil die Vereinbarung nicht schriftlich dokumentiert wurde. Die Finanzgerichtsbarkeit habe widerrechtlich einen durch Gesetz nicht explizit vorgesehenen Prüfungsschritt zum Tatbestandsmerkmal des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 4 EStG verselbständigt und somit gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstoßen. Das Urteil des FG Thüringen wurde infolgedessen aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.
Auswirkungen für die Praxis
Der Beschluss des BVerfG hebt das Schriftformerfordernis für Verträge unter nahestehenden Personen nicht auf, sondern stellt klar, dass die Fremdüblichkeit nicht allein auf der Basis der Form, sondern stets unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen ist. Dies hat das FG Thüringen insoweit nicht beachtet, als dass es den Betriebsausgabenabzug allein aufgrund der fehlenden Schriftform der Vereinbarung versagte. Insoweit kann dem Beschluss des BVerfG auch entnommen werden, dass Verträge zwischen nahestehenden Personen nicht stets und ausschließlich schriftlich gefasst werden müssen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, das Vorliegen von fremdüblich gefassten Verträgen nachzuweisen. Als Nachweis wären neben schriftlichen Verträgen grundsätzlich auch andere Dokumente, z.B. Aufzeichnungen aus der Buchhaltung, Auftragsdokumente oder anderweitige Unterlagen, aus welchen sich das Vertragsverhältnis erkennen lässt, denkbar.