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Steuern
10. März 2026
StB Silvan Schönbucher

Neues BMF-Schreiben zu Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen von Gebäuden

Bei baulichen Maßnahmen stellt sich häufig die Frage, ob Aufwendungen sofort als Erhaltungsaufwand geltend gemacht oder aktiviert und über viele Jahre abgeschrieben werden können. In einem neuen BMF-Schreiben sind die bisherigen Verwaltungsgrundsätze umfassend überarbeitet worden.

1. Hintergrund und Einordnung

Bei Gebäudesanierungen entscheidet die steuerliche Qualifikation über Liquidität und Ergebnis: Sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen reduzieren das Ergebnis im Jahr der Aufwendungen. Dagegen wird bei einer Aktivierung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) das Ergebnis erst über viele Jahre über Abschreibungen gemindert. Das neue BMF-Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt die bislang maßgebliche Verwaltungsauffassung aus den Jahren 2003 und 2017 und integriert zahlreiche BFH-Urteile. Ziel ist eine klarere und einheitlichere Prüfungssystematik. Dabei werden Aufwendungen systematisch drei Bereichen zugeordnet:

  • Erhaltungsaufwendungen (grundsätzlich sofort abziehbar)
  • Anschaffungskosten (betriebsbereit machen) und Herstellungskosten (Neubau, Erweiterung, wesentliche Verbesserung) sowie
  • anschaffungsnahe Herstellungskosten (innerhalb von drei Jahren nach Erwerb, wenn die sog. 15 %-Grenze überschritten wird).

2. Herzstück: Das Standardkonzept für Wohngebäude

Das BMF unterscheidet weiterhin drei Standardstufen (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Für Wohngebäude wird der Standard dabei ausschließlich an vier zentralen Ausstattungsmerkmalen gemessen: 

(1) Heizung, (2) Sanitär, (3) Elektro, (4) Fenster.

Werden mindestens drei dieser vier Bereiche gleichzeitig modernisiert und dadurch der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht, liegt eine Standardhebung mit der Konsequenz einer Einordnung als AHK vor. Werden höchstens zwei dieser Bereiche modernisiert, können die Aufwendungen, sofern die separat zu prüfende 15%-Grenze nicht überstiegen wird, sofort als Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht werden.

3. Subjektive Zweckbestimmung als Neubewertungsfaktor

Neu ist die Betonung der subjektiven Zweckbestimmung des Erwerbers. Wird etwa ein Wohngebäude zu Praxis- oder Büroräumen umgebaut, können bereits dadurch Anschaffungskosten entstehen, selbst wenn das Gebäude zuvor objektiv nutzbar war. Auch wenn sich der technische Zustand nicht ändert, können Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung des Gebäudes, zu Herstellungskosten führen. 

4. Anschaffungsnahe Herstellungskosten (15%-Grenze): Strengere Gesamtprüfung

Aufwendungen innerhalb von drei Jahren ab Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten sind weiterhin anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn sie netto (ohne Umsatzsteuer) 15% der Gebäudekosten überschreiten. Einbezogen werden nun ausdrücklich auch Schönheitsreparaturen (z. B. Malerarbeiten) sowie die Beseitigung verdeckter, beim Kauf nicht erkennbarer Mängel. Nicht einzubeziehen sind jährliche Routinearbeiten (z.B. Wartung der Heizung) sowie echte Erweiterungen.

Hinweis

Die Dokumentation wird dadurch anspruchsvoller, insbesondere bei umfangreichen Sanierungen unmittelbar nach Erwerb.

5. Herstellungskosten durch Erweiterung oder wesentliche Verbesserung

Das Schreiben konkretisiert, wann Maßnahmen zwingend Herstellungskosten darstellen – unabhängig vom Umfang. Beispiele sind der Einbau einer Dachgaube, einer Außentreppe, eines Kamins oder einer Sauna. Auch wenn sich die nutzbare Fläche nur geringfügig erhöht, entsteht eine Erweiterung mit der Folge zwingender Herstellungskosten. Die Vielzahl der im Schreiben aufgenommenen Beispiele erleichtert die Einordnung in der Praxis erheblich.

6. Sanierung in Raten: Drei-Jahres-Betrachtung

Sanierungen, die als Gesamtmaßnahme über mehrere Jahre angelegt sind, gelten weiterhin als einheitliche Baumaßnahme. Allerdings wird der Zeitraum künftig auf drei Jahre begrenzt (bisher teils fünf Jahre).

7. Feststellungslast und Mitwirkung

Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Feststellungslast für Tatsachen, die zu AHK führen. Gelingt die Ermittlung des ursprünglichen Zustands nicht, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Indizien wie 

  • eine umfassende Modernisierung in zeitlicher Nähe zum Erwerb,
  • hohe Kosten in den zentralen Ausstattungsmerkmalen oder
  • deutlich gestiegene Mieten 

können für eine Standardhebung sprechen.

8. Handlungsempfehlungen

Überblick

Zusammenfassend gesehen sind folgende Maßnahmen zu empfehlen:

  • Bau- und Sanierungsmaßnahmen sollten frühzeitig steuerlich geprüft werden. Einzelne Bauabschnitte und Maßnahmen sollten dabei sauber getrennt, geplant und umgesetzt werden.
  • Sehr ratsam ist die umfassende Dokumentation des Ausgangszustands (Fotos, Bestandspläne) sowie der Gewerkeleistungen.
  • Im Dreijahreszeitraum bzw. hinsichtlich der 15%-Grenze ist ein laufendes Monitoring wichtig.

Einzel-Hinweis für die Praxis

Schönheitsreparaturen, Malerarbeiten und ähnliche Maßnahmen innerhalb der Dreijahresfrist sind grundsätzlich in die 15%-Quote einzubeziehen. Regelmäßige Wartungen (z.B. Heizungswartung) sind ausgenommen. Prüfen Sie bei gestreckten Projekten, ob eine „Sanierung in Raten“ entsteht - die Dreijahresvermutung greift schneller als früher.

Beispiel: Wohnhaus

Ein nach Erwerb leerstehendes Wohnhaus erhält neue Elektrik (von zweiphasig auf dreiphasig), neue Bäder (zuvor Aufputzinstallation und keine Dusche vorhanden) und neue Fenster (alte Fenster mit Einfachverglasung). Damit werden drei von vier zentralen Ausstattungsmerkmalen deutlich verbessert: Es liegt regelmäßig eine Standardhebung vor. Die Aufwendungen sind als AHK zu behandeln. Wird zusätzlich eine Dachgaube eingebaut, sind die Aufwendungen hierfür stets Herstellungskosten (Erweiterung).

Wichtig

Nicht jede technische Verbesserung führt automatisch zur Standardhebung. So stellen etwa der Austausch von Isolierglasfenstern gegen dreifach verglaste Fenster oder der reine Wechsel der Wärmequelle (z.B. Gas gegen Wärmepumpe) für sich genommen keine Standardhebung dar.

Übertragen auf das o.g. Beispiel: Sind in dem leerstehenden Wohnhaus bereits Isolierglasfenster (nicht Einfachverglasung) verbaut und werden diese im Rahmen der Modernisierung ausgetauscht, sind nur zwei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale erfüllt (Elektrik und Sanitär). Es liegen, sofern die immer separat zu prüfendende 15%-Grenze nicht überschritten wird, im Ganzen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vor. Übersteigen die Modernisierungsmaßnahmen 15% der AHK, liegen (unabhängig des Standardkonzepts) immer aktivierungspflichtige AHK vor.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 26.1.2026 bringt Klarheit, aber auch strengere Maßstäbe. Der neue Standardansatz, die Tag-genau-Dreijahresfrist und die erweiterte Einbeziehung von Maßnahmen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Aufwendungen zu (anschaffungsnahen) Herstellungskosten werden. Wer Planung, Dokumentation und Kostensteuerung professionalisiert, behält die Kontrolle über AfA-Bemessungsgrundlagen und Liquidität.