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Recht
10. März 2026
RAin Lena Hunger

Die neue Aktivrente aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Zum 1.1.2026 ist die sog. Aktivrente in Kraft getreten. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können nunmehr freiwillig weiterarbeiten und dabei monatlich bis zu 2.000 € brutto aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steuerfrei verdienen. In diesem Beitrag wird dargestellt, wie eine arbeitsvertragliche Gestaltung aussehen könnte.

Geltungsbereich und Sozialversicherungsrecht

Bei der Aktivrente handelt es sich nicht um einen neuen Rententyp, sondern um einen monatlichen Steuerfreibetrag, der nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Von der Aktivrente ausgeschlossen sind Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobber und Beamte. Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung ab Jahrgang 1964 gilt eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, bestimmt sich die Regelaltersgrenze nach den gesetzlichen Staffelungen, wird aber frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei einer vorgezogenen Altersrente vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze ist ebenfalls keine Aktivrente möglich.

Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt grundsätzlich bestehen, wobei der Arbeitnehmer nach Bezug der Vollrente von der eigenen Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit ist; der Arbeitgeberanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fällt hingegen weiterhin an. Allerdings entfällt damit auch der Anspruch auf Krankengeld bei Bezug einer Vollrente.

Arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten nach Erreichen der Altersgrenze

Ohne (wirksame) Altersgrenzenklausel läuft ein bestehendes Arbeitsverhältnis auch bei Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch weiter. Mit wirksamer Altersgrenzenklausel kann das bestehende Arbeitsverhältnis verlängert werden durch:

Hinausschiebensvereinbarung: Das bestehende Arbeitsverhältnis mit wirksamer Altersgrenzenklausel kann durch schriftliche Vereinbarung nahtlos über die Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden. Diese Vereinbarung muss abgeschlossen werden, während das Arbeitsverhältnis noch besteht, also solange der Arbeitnehmer noch beschäftigt ist. Das Hinausschieben der Beendigung ist mehrfach möglich in schriftlicher Form und bedarf keiner sachlichen Begründung. Nach dem Ausscheiden ist nur der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags möglich.

Befristung mit Sachgrund: Eine Befristung mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG wäre ebenfalls eine Option.

Einstellung einer Person von mindestens 52 Jahren: Weiterhin ist die Einstellung einer Person, die mindestens 52 Jahre alt ist (§ 14 Abs. 3 TzBfG), für die Dauer von maximal fünf Jahren zulässig, wenn die Person vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate arbeitssuchend war.

Sachgrundlose Befristung nach Lockerung des sog. Anschlussverbots: Mit Wirkung zum 1.1.2026 wurde das sog. Anschlussverbot gelockert. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und vorher bei demselben Arbeitgeber bereits beschäftigt waren, können seither sachgrundlos befristet beschäftigt werden. Dabei müssen folgende zwingende Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 SGB VI n.F. kumulativ eingehalten werden:

  • Der einzelne nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze erreicht hat, überschreitet nicht die maximale Befristungsdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung.
  • Die Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber überschreitet insgesamt nicht die Höchstdauer von acht Jahren und
  • es werden maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber geschlossen.
  • Arbeitgebern ist zu empfehlen, in befristeten Verträgen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vertraglich vorzusehen.

Mitbestimmung und Lohnbuchhaltung

Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind zu beachten. Zudem ist in der Lohnbuchhaltung die Aktivrente richtig zu verbuchen und zu dokumentieren.

Empfehlungen

  • Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auf Altersgrenzenklauseln prüfen und rechtzeitig handeln.
  • Hinausschiebensvereinbarungen und Befristungen stets rechtzeitig und schriftlich abschließen.
  • Betriebsrat frühzeitig einbinden.
  • Prozesse in Personalabteilung und Lohnabrechnung anpassen.