Organschaft: Nachträgliche Anpassung eines Gewinnabführungsvertrags
Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen Eingliederung insbesondere die wirksame und auf mindestens fünf Jahre abgeschlossene Vereinbarung eines Gewinnabführungsvertrags voraus. In der Praxis stellt sich wiederholt die Frage, welche Folgen eine nachträgliche Anpassung der Vertragslaufzeit innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums hat.
Mit Urteil vom 8.7.2025 (Az.: 8 K 8150/23) hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG auch dann erfüllt sein können, wenn die Laufzeit eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags während der Mindestlaufzeit nach hinten verschoben wird. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 19/25 anhängig.
Im Streitfall bestand zu Beginn des Vertrags keine ausreichende finanzielle Eingliederung. Erst im weiteren Verlauf wurden die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen hergestellt. Die Vertragsparteien verlängerten daraufhin die Laufzeit, um die fünfjährige Mindestdauer ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Organschaft sicherzustellen. Das FG wertete diese Anpassung nicht als schädliche Rückwirkung. Entscheidend sei, dass der Vertrag von Anfang an zivilrechtlich wirksam gewesen ist und keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO vorlagen.
Bemerkenswert ist, dass das FG die Mindestlaufzeit funktional auslegte und auf den Zweck der Norm – Sicherstellung einer nachhaltigen Ergebniszurechnung – abstellte. Eine formale Betrachtung, wonach jede nachträgliche Änderung zwingend schädlich sein müsste, lehnte es ab. Gleichwohl bleibt angesichts des anhängigen Revisionsverfahrens Rechtsunsicherheit.