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Kurz notiert
10. März 2026

Sperrfristverstoß nach Umwandlung: Begünstigung trotz § 22 UmwStG?

Die Rechtsfolgen eines Sperrfristverstoßes innerhalb des ersten Zeitjahres nach einer Einbringung gem. Umwandlungssteuergesetz sind seit Langem umstritten. Insbesondere ist fraglich, ob neben der Besteuerung des Einbringungsgewinns weitere Vergünstigungen ausgeschlossen sind.

Mit Urteil vom 2.4.2025 (Az.: 9 K 147/22) hat das Niedersächsische FG entschieden, dass bei einem Verstoß im ersten Zeitjahr zwar ein Einbringungsgewinn I zu versteuern ist, jedoch keine Kürzung um ein Siebtel vorzunehmen ist. Darüber hinaus seien die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG nicht teleologisch ausgeschlossen.

Das Gericht stellte maßgeblich auf den Wortlaut und die Systematik des § 22 UmwStG ab. Eine weitergehende Sanktionierung lasse sich der Norm nicht entnehmen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 14/25 anhängig. 

Fazit

Die Entscheidung weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab und besitzt erhebliche praktische Relevanz für Umwandlungsfälle mit zeitnaher Anteilsveräußerung. Bis zur höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich eine sorgfältige Strukturierungs- und Risikoanalyse.