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Kurz notiert
10. März 2026

Kapitalwahlrecht in der betrieblichen Altersversorgung: Keine Anwendung der Fünftelregelung

Einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung werfen regelmäßig die Frage nach der Tarifermäßigung gem. § 34 EStG auf. Zentral ist dabei, ob es sich um außerordentliche Einkünfte handelt.

Mit Urteil vom 30.10.2025 (Az.: X R 25/23) hat der BFH klargestellt, dass bei Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen. Zwar könne eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit gegeben sein. Es fehle jedoch an der erforderlichen Außerordentlichkeit.

Nach Auffassung des Gerichts sind Kapitalisierungen in der betrieblichen Altersversorgung mittlerweile gängige Praxis und damit nicht atypisch. Die Anwendung der sog. Fünftelregelung komme daher regelmäßig nicht in Betracht.

Hinweis

Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass entsprechende Einmalzahlungen grundsätzlich dem regulären progressiven Einkommensteuertarif unterliegen.