Rückwirkung von Rechnungskorrekturen beim Vorsteuerabzug
Die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund formeller Rechnungsmängel ist ein klassischer Streitpunkt in Betriebsprüfungen und kann für Unternehmen erhebliche finanzielle Folgen haben, insbesondere auch durch Nachzahlungszinsen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs ist eine rückwirkende Berichtigung von Rechnungen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für den Vorsteuerabzug. Eine aktuelle Entscheidung des BFH greift diese Grundsätze erneut auf und bestätigt die bisherige Linie der Rechtsprechung.
Eine Rechnungsberichtigung entfaltet nur dann Rückwirkung für den Vorsteuerabzug, wenn das ursprünglich ausgestellte Dokument bereits den Charakter einer Rechnung hatte und lediglich einzelne – nicht wesentliche – Angaben fehlten. Mit diesem so gesprochenen Urteil vom 25.6.2025 (Az.: XI R 17/22) knüpft der BFH an seine ständige Rechtsprechung an, wonach zwischen der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung und der erstmaligen Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung zu unterscheiden ist. Eine rückwirkende Korrektur setzt voraus, dass das ursprüngliche Dokument als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen war. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sind. Fehlen demgegenüber wesentliche Pflichtangaben vollständig, liegt keine berichtigungsfähige Rechnung vor.
Sofern erst das korrigierte Dokument eine ordnungsgemäße Rechnung darstellt, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Rechnungsempfänger diese Rechnung erhält. Eine Rückwirkung auf den ursprünglichen Leistungszeitraum scheidet in diesem Fall aus. Die Abgrenzung ist insbesondere für die Verzinsung nach § 233a AO von erheblicher Bedeutung.
Über den konkreten Berichtigungsmaßstab hinaus hat der BFH in der Entscheidung zudem klargestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren auszuüben ist, wenn es zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Unternehmer noch steuerbare Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer die Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erst zu einem späteren Zeitpunkt erhält, in dem er im Inland keine Umsätze mehr ausführt.