Übertragung von Betriebsvermögen unter Nießbrauchvorbehalt – Teil I: Einzelunternehmen
Wenn im Rahmen der Unternehmensnachfolge Betriebsvermögen auf die nächste Generation übertragen wird, geschieht dies häufig unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs. Ziel ist es, die Altersversorgung des Übergebers zu sichern und zugleich die schenkungsteuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Die jüngere Rechtsprechung des BFH stellt Berater und Steuerpflichtige jedoch vor neue Herausforderungen. In diesem Beitrag beleuchten wir die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Buchwertfortführung bei der Übertragung von (Einzel-)Gewerbebetrieben. In der nächsten Ausgabe soll dann eine Darstellung der Rahmenbedingungen bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen (Personengesellschaften) folgen.
Unentgeltliche Übertragung eines Einzelunternehmens
Wird ein Gewerbebetrieb schenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen und führt der Nießbraucher seine gewerbliche Tätigkeit fort, lag nach bisheriger Rechtslage dennoch eine unentgeltliche Betriebsübertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG vor. Entsprechend waren die Buchwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter fortzuführen und es kam zu keiner steuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven. Schon im Jahr 2017 hatte der BFH allerdings im Fall eines verpachteten Gewerbebetriebs eine begünstigte Betriebsübertragung verneint.
Ausdehnung der einschränkenden Rechtsprechung auf aktive Betriebe
Mit Urteil vom 29.1.2025 (Az.: X R 35/19) hat der BFH nun seine einschränkende Rechtsprechung auch ausdrücklich auf aktive Betriebe erweitert. Für eine Betriebsübertragung sei es erforderlich, dass der Übertragende seine gewerbliche Tätigkeit beendet. Somit kommt es zukünftig generell zur Aufdeckung der stillen Reserven, wenn der Schenker/Nießbraucher die gewerbliche oder verpachtende Tätigkeit fortsetzt. Steuerlich bleibt der Betrieb dann beim Schenker. Die übertragenen Wirtschaftsgüter werden entnommen und zu Privatvermögen des Beschenkten.
Die ertragsteuerlichen Folgen für den Schenker können erheblich sein, zumal ihm aus der Übertragung keine entsprechende Liquidität zufließt. Da der Betrieb fortgeführt wird, können die steuerlichen Begünstigungen für eine Betriebsaufgabe nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn deren sonstige Voraussetzungen vorliegen (Vollendung 55. Lebensjahr oder dauernd berufsunfähig).
Begünstigung bei Beendigung des Nießbrauchs
Fällt der Nießbrauch später weg (durch Verzicht oder Tod des Nießbrauchers), erfolgt zu diesem Zeitpunkt dann der begünstigte Betriebsübergang auf den Beschenkten, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Schenkers fortführt. Die vorher bereits geschenkten Wirtschaftsgüter im Privatvermögen werden dann zum Teilwert (Verkehrswert) wieder in das Betriebsvermögen eingelegt.
Wichtige Übergangsregelung
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 28.10.2025 auf das Urteil reagiert und folgende Anwendungsregelung für die Übertragung aktiver Betriebe erlassen:
- Die neue Auffassung gilt zwingend für alle Übertragungen nach dem 17.4.2025 (Veröffentlichung BFH-Urteil).
- Bei Übertragungen vor dem 17.4.2025, die noch nicht bestandskräftig veranlagt sind, können auf gemeinsamen Antrag beider Beteiligter die Buchwerte aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden.