Beantragung von Freistellungsbescheinigungen auch durch Körperschaften
Freistellungsbescheinigungen bieten die Möglichkeit, Steuerabzüge auf Kapitalerträge zu vermeiden. Die nachfolgende Analyse beleuchtet die Vorteilhaftigkeit von Freistellungsbescheinigungen und beschreibt die Bedingungen, die für deren Erlangung notwendig sind.
Was sind Freistellungsbescheinigungen?
Kapitalerträge (Dividenden, Ausschüttungen und ähnliche Einkünfte) unterliegen normalerweise der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (in Summe ggf. 26,375% Steuerbelastung). Der Steuerabzug erfolgt i.d.R. direkt an der Quelle und betrifft realisierte Erträge. Durch die richtige Nutzung von Freistellungsbescheinigungen kann dieser automatische Abzug in bestimmten Fällen vermieden werden: Freistellungsbescheinigungen sind offizielle Dokumente, die in steuerlichen Angelegenheiten genutzt werden, um bestimmten Personen oder Unternehmen zu bestätigen, dass sie von gesetzlich normierten Steuerabzügen oder Steuervorauszahlungen befreit sind. Eine solche Bescheinigung verbessert die Liquidität und vereinfacht die Prozesse.
Freistellung in Form der Nichtveranlagungsbescheinigung
Für Menschen mit sehr geringen Gesamteinkünften bietet die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) eine Möglichkeit, die Erhebung der Kapitalertragsteuer komplett zu vermeiden. Diese Bescheinigung führt dazu, dass der Inhaber keine Steuererklärung abgeben muss, wenn er ansonsten keine steuerpflichtigen Einkünfte hat. Sie kann beim Finanzamt beantragt werden.
Der Vorteil der NV-Bescheinigung liegt darin, dass Einkünfte, die unter dem Grundfreibetrag liegen, steuerlich nicht belastet werden. In Deutschland liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 € pro Jahr (Stand 2026). Wenn jedoch Kapitalerträge anfallen, unterliegen diese normalerweise dem Steuerabzug an der Quelle mit einer Gesamtbelastung von 26,375%.
Dieser Steuerabzug entfällt, wenn eine NV-Bescheinigung vorliegt, da diese bestätigt, dass der Empfänger der Kapitalerträge im Rahmen des Einkommensteuertarifs keine Steuer schuldet. Dies ist besonders vorteilhaft, sofern ein Depot der Eltern auf minderjährige Kinder übertragen werden kann. Hier können steuerfreie Kapitalerträge generiert werden, solange das Kind selbst keine Einkünfte aus zusätzlichen Einkunftsarten (wie z.B. aus nichtselbständiger Tätigkeit) erzielt.
Vermeidung des Steuerabzugs bei Betriebseinnahmen und „Dauerüberzahlern“
Für bestimmte Körperschaften (z.B. GmbH) kann es Situationen geben, in denen die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag höher ist als die tatsächlich festzusetzende Körperschaftsteuer und/oder Gewerbesteuer. Das liegt daran, dass Kapitalerträge pauschal belastet werden (siehe oben), während die effektive Steuerbelastung durch die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer niedriger sein kann, insbesondere wenn Teile der Erträge steuerfrei sind.
Die Steuerfreiheit bestimmter Beteiligungserträge bei Kapitalgesellschaften ist in § 8b KStG geregelt. Demnach sind Dividenden und andere Erträge aus Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere der Beteiligungshöhe) zu 100% steuerfrei. Nur 5% der Erträge werden als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt und unterliegen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Trotz dieser weitgehenden Steuerfreiheit werden die Erträge zunächst mit der Kapitaltragsteuer belastet, die ggf. als zu viel gezahlte Steuer im Rahmen der Steuerveranlagung zurückgefordert werden kann.
Um diese Belastung zu vermeiden, kann eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer beantragt werden, die dann ggf. durch eine Bescheinigung des Finanzamts erfolgt. Hierin wird bestätigt, dass aufgrund der steuerlichen Situation der Körperschaft keine oder eine geringere Steuer bei der Veranlagung anfällt. Die Bescheinigung wird für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt, kann aber widerrufen werden, wenn sich die steuerlichen Verhältnisse der Körperschaft ändern.
Um in den Genuss einer Freistellungsbescheinigung zu kommen, muss die Geschäftstätigkeit so strukturiert sein, dass die anfallende Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Dauer geringer ist als der Betrag, der zuvor im Rahmen der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten wurde. Diese Bedingung muss klar erfüllt sein, damit das Finanzamt dem Antrag stattgibt.
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