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Kurz notiert
10. Feb. 2026

Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR ohne Schenkungsteuer

Die Steuerbefreiung für die Übertragung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG stellt ein zentrales Privileg im Schenkungsteuerrecht dar. In der Beratungspraxis ergibt sich dabei zunehmend die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Begünstigung auch dann greift, wenn das Familienheim nicht unmittelbar auf den anderen Ehegatten, sondern in eine von beiden Ehegatten gehaltene Personengesellschaft eingebracht wird. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der BFH diese Frage zugunsten der Steuerpflichtigen beantwortet.

Mit Urteil vom 4.6.2025 (Az.: II R 18/23) hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann zu gewähren ist, wenn ein Ehegatte das im Alleineigentum stehende Familienheim unentgeltlich in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Im Streitfall hatten die Ehegatten im Jahr 2020 eine GbR gegründet, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt waren. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines Wohnhauses, das von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und damit die Voraussetzungen eines Familienheims erfüllte. In derselben notariellen Urkunde, mit der die GbR errichtet wurde, übertrug die Ehefrau das Grundstück unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch vermittelte Beteiligung des Ehemanns am Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung.

Der Ehemann erklärte den Vorgang schenkungsteuerlich und beantragte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Das Finanzamt versagte die Befreiung mit der Begründung, es fehle an einer unmittelbaren Übertragung des Familienheims auf den Ehegatten. Dieser Auffassung folgten weder das Finanzgericht noch der BFH. Der BFH stellte letztlich klar, dass der Ehemann durch die Einlage des Grundstücks in die GbR in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungsteuerlich bereichert sei. Gleichwohl stehe die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch in diesem Fall zu. Der Begriff des Erwerbs eines Familienheims erfasse nicht nur das Alleineigentum, sondern auch den Erwerb von Gesamthandseigentum.

Fazit

Entscheidend ist für den BFH, dass der begünstigte Ehegatte eine rechtlich gesicherte, eigentumsähnliche Position an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim erlangt. Diese Voraussetzung sei bei der Beteiligung an einer Ehegatten-GbR erfüllt, sofern beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.