Grenzüberschreitende Tätigkeit: Neues BMF-Schreiben bringt nur teilweise Vereinfachungen
Ein neues BMF-Schreiben zur Anwendung von DBA im Zusammenhang mit Einkünften aus grenzüberschreitender Tätigkeit enthält zwar eine wichtige Vereinfachungsregelung zum Nachweis der Kostentragung. Andererseits war aber auch auf der Grundlage einer Entwurfsfassung eine vereinfachte Bestimmung der Ansässigkeit erwartet worden, die das BMF jedoch gestrichen hat.
Interessenslage bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung
Im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen wird das aufnehmende Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne. Voraussetzung ist, dass das aufnehmende Unternehmen den Arbeitnehmer in den Betrieb einbindet und den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt oder gemäß Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen. Die Zurechnung des Arbeitslohns bemisst sich daran, in wessen Interesse der Arbeitnehmer tätig geworden ist.
Vereinfachung beim Kostentragungsnachweis
Die bisher gem. einem BMF-Schreiben vom 12.12.2023 maßgeblichen Bestimmungen wurden kürzlich durch eine Vereinfachungsregelung in dem neuen BMF-Schreiben vom 19.12.2025 abgelöst: Indizwirkung hat danach eine Bescheinigung des entsendenden Arbeitgebers über die an das aufnehmende Unternehmen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz weiterbelasteten Kosten.
Die Bescheinigung weist aus, in welchem prozentualen Umfang die Weiterberechnung der nach innerstaatlichem Steuerrecht als Arbeitslohn zu behandelnden Vergütungsbestandteile und der sonstigen Lohnkosten unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes erfolgte. Sofern bescheinigt wird, dass sämtliche mit der Arbeitnehmerentsendung in Verbindung stehenden Kosten durch das aufnehmende Unternehmen getragen werden, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgt.
Darüber hinaus wurde in der neuen Verwaltungsregelung das Kapitel zur Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns um die Textziffer 5.6 erweitert: Arbeitslohn für Zeiten der Arbeitsfreistellung werden gem. § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG für Zwecke der Anwendung eines DBA dem Staat zugesprochen, in dem die Tätigkeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre. Ein DBA geht dieser Regelung nur dann vor, wenn eine davon abweichende Regelung ausdrücklich im DBA geregelt wurde. Diese Vorgehensweise wird vom BMF anhand von mehreren Beispielen erläutert.
Keine Vereinfachung bei der Ansässigkeit
Der Finalisierung des neuen BMF-Schreibens vom 19.12.2025 ging am 21.8.2025 die Versendung einer Entwurfsfassung an die Verbände zur Stellungnahme voraus. In dieser Entwurfsfassung sind darüber hinaus Regelungen im Hinblick auf die Bestimmung der Ansässigkeit im Sinne eines DBA für Zwecke des Lohnsteuerabzugsverfahrens enthalten: Es handelt sich um eine Vereinfachungsregelung im Falle eines Doppelwohnsitzes in beiden Vertragsstaaten und der damit einhergehenden Ermittlung des Lebensmittelpunkts für die Beurteilung der Ansässigkeit (sog. Tie-Breaker-Rule). Diese Vereinfachungsnorm war vorgeschlagen worden, da es dem Arbeitgeber oftmals nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, den Lebensmittelpunkt zu ermitteln. Demnach sollte dieser und damit die Ansässigkeit von Arbeitnehmern, welche über eine Dauer von mehr als drei Jahren entsandt werden, sich bei der Wohnstätte befinden, in der sich die Familie von verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Arbeitnehmenden überwiegend aufhält. Im finalen BMF-Schreiben vom 19.12.2025 ist diese Vereinfachungsregelung nun aber überraschend nicht enthalten.