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Recht
10. Feb. 2026
RA/StB/Notar Herbert Buschkühle

Der digitale Nachlass – Was geschieht mit den Daten nach dem Tod?

Unser Leben findet zunehmend online statt: E-Mail-Accounts, Cloud-Speicher, Online-Banking, Social-Media-Profile oder Streaming-Dienste – auf all diesen Wegen hinterlassen wir digitale Spuren, und dies in rasant ansteigendem Umfang. Doch was passiert damit nach unserem Tod? Wer sicherstellen möchte, dass persönliche Daten geschützt bleiben oder geordnet an Erben übergehen, sollte sich frühzeitig um den sog. digitalen Nachlass kümmern.

Digitaler Nachlass im erbrechtlichen Umfeld

Unter digitalem Nachlass sind alle digitalen Vermögenswerte einer Person zu verstehen: Hardware wie Computer oder externe Festplatten, Software, gespeicherte Daten, Zugangsberechtigungen, E-Mail-Accounts, Social-Media-Profile sowie Verträge mit Telekommunikations- und Internetanbietern. Auch Mitgliedschaften in Online-Plattformen oder Cloud-Diensten gehören dazu. Kurz gesagt: Alles, was eine Person digital nutzt oder besitzt, kann Teil ihres Nachlasses sein.

Das Erbrecht kennt kein spezielles „digitales Erbrecht“. Der digitale Nachlass wird nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften vererbt. Erben treten grundsätzlich in die Rechtspositionen des Verstorbenen ein, soweit diese nicht eindeutig höchstpersönlich oder überwiegend personenbezogen sind. Das gilt sowohl für Hardware als auch für accountgestützte Nutzungsverhältnisse wie Social-Media- oder E-Mail-Accounts.

Zugriff und Persönlichkeitsrechte

Ein Teil des digitalen Nachlasses liegt bei externen Anbietern, die u.U. datenschutz- oder persönlichkeitsrechtliche Einwände geltend machen können. Grundsätzlich haben Erben jedoch einen Anspruch auf Auskunft und können auf die Inhalte zugreifen. Dabei gilt: Einsicht ist möglich, eine aktive Nutzung der Konten durch die Erben hingegen nur, wenn dies ausdrücklich vorgesehen oder rechtlich zulässig ist.

Praxisbeispiele:

  • Ein Erbe kann auf den Cloud-Speicher eines Verstorbenen zugreifen, um wichtige Dokumente zu sichern.
  • Bei Social-Media-Konten kann er Nachrichten einsehen oder Fotos herunterladen, aber nicht ohne weiteres im Namen des Verstorbenen posten, sofern dies nicht explizit geregelt ist.
  • Verträge mit Internet- oder Telekommunikationsanbietern gehen ebenfalls auf die Erben über, es sei denn, der Anbieter hat die Vererbung wirksam ausgeschlossen.

Praktische Regelungen zur Nachlasssteuerung

Wer seinen digitalen Nachlass selbst steuern möchte, sollte zu Lebzeiten in mehrfacher Hinsicht Vorsorge treffen:

1. Vorsorgevollmacht/postmortale Vollmacht, Testament oder Erbvertrag: 

In diesen Regelungen kann festgelegt werden, wer nach dem Tod Zugriff auf digitale Konten und Daten erhält und wer für deren Verwaltung zuständig ist. Zudem können konkrete Anweisungen zum Umgang mit einzelnen Konten oder Daten erteilt werden (etwa ob bestimmte Inhalte gesichert, gelöscht oder Verträge beendet werden sollen).

2. Testamentsvollstrecker: 

Durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann sichergestellt werden, dass die Anordnungen zum digitalen Nachlass zuverlässig umgesetzt werden. Besonders sensible Daten können so gelöscht oder Benutzerkonten geschlossen werden, ohne dass Erben zuvor Einsicht in diese Inhalte nehmen müssen.

3. Sichere Aufbewahrung von Zugangsdaten: 

Zugangsdaten sollten nicht ungeschützt aufbewahrt werden. Empfehlenswert ist die verschlüsselte Speicherung in einer Passwortliste oder einem Passwortmanager. Das erforderliche Masterpasswort sollte ausschließlich vertrauenswürdigen Personen oder einer Notarin bzw. einem Notar bekannt sein, um unbefugten Zugriff zu verhindern.


Mit solchen Maßnahmen lässt sich der digitale Nachlass geordnet übertragen und persönliche Daten können vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist empfehlenswert – besonders bei umfangreichen digitalen Konten oder sensiblen Daten.

Fazit

Digitale Vermögenswerte sind ein immer bedeutenderer Teil unseres Nachlasses. Wer frühzeitig plant, sorgt dafür, dass persönliche Daten geschützt bleiben, Erben geordnet zugreifen können und mögliche rechtliche Streitigkeiten vermieden werden. Der digitale Nachlass gehört daher ebenso wie physisches Vermögen in die Vorsorgeplanung.