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Kurz notiert
10. Feb. 2026

Straßenverkehrsordnung: Zulässiges Bremsen wegen einer Taube?

Das Abbremsen unmittelbar nach dem Anfahren an einer Lichtzeichenanlage, um ein Tier auf der Fahrbahn nicht zu gefährden, erfolgt nicht ohne zwingenden Grund und verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. So entschied es das AG Dortmund in einer Unfallsache.

Das aufgrund einer Taube erfolgte Abbremsen des Vorausfahrenden stellte nach Auffassung des Gerichts im Urteil vom 10.7.2018 (Az.: 425 C 2383/18) kein grundloses starkes Bremsen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO dar, sondern war durch eine konkrete Gefährdungssituation veranlasst. Im Rahmen der gebotenen Abwägung war zu berücksichtigen, dass sich der Unfall im Anfahrvorgang bei sehr geringer Geschwindigkeit ereignete, sodass Personenschäden nicht zu erwarten waren. Demgegenüber durfte das Interesse am Schutz des Tieres nicht ohne Weiteres zurücktreten. Allein der Umstand, dass es sich um ein Kleintier handelte, begründet keine Pflicht, dieses zu überfahren. Vielmehr ist das Töten eines Wirbeltiers nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich unzulässig und kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Zudem ist der Tierschutz seit seiner Aufnahme in Art. 20a GG als Staatsziel verfassungsrechtlich verankert. Das Bremsmanöver war daher rechtlich zulässig, sodass der Auffahrende für den entstandenen Schaden haftet, wobei ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Vorausfahrenden nicht vorlag.