Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung: Verlustnutzung weiterhin möglich
Kommt es zur Anwachsung des Vermögens einer KG auf den letzten verbleibenden Kommanditisten, der in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist, wird dies regelmäßig zum Gegenstand einer Außenprüfung durch das Finanzamt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Verluste nach § 15a EStG sowie gewerbesteuerliche Fehlbeträge der KG später bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer der GmbH berücksichtigt werden sollen. In der steuerlichen Praxis stellt sich hierbei die Frage, ob und in welchem Umfang eine Verlustnutzung nach einer solchen Anwachsung weiterhin möglich ist.
Sachverhalt: Verlustverrechnung zulässig?
In dem vom BFH mit Urteil vom 19.3.2025 (Az.: XI R 2/23) entschiedenen Fall war eine GmbH alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Die am Kapital nicht beteiligte, persönlich haftende Verwaltungs-GmbH schied ohne Abfindung aus der KG aus. Dadurch ging das Vermögen der KG im Wege der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) auf die verbleibende GmbH über.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung beantragte die GmbH die Berücksichtigung eines Verlusts, der dem im Zeitpunkt der Anwachsung nach § 15a EStG bestehenden verrechenbaren Verlust der KG entsprach. Gewerbesteuerlich wurde der bei der KG festgestellte Gewerbeverlust vom Gewerbeertrag der GmbH abgezogen. Das Finanzamt lehnte beide Anträge ab; hiergegen richtete sich die Klage der GmbH.
Körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustnutzung
Der BFH stellte klar, dass § 15a EStG keine ausdrückliche Regelung für den Fall enthält, dass ein Kommanditist in die Stellung eines allein haftenden Gesellschafters übergeht. Diese gesetzliche Lücke ist nach Auffassung des Gerichts einkunftsquellenbezogen dahin zu schließen, dass eine Verlustverrechnung mit künftigen Gewinnen zulässig bleibt, wenn die Einkunftsquelle im wirtschaftlichen Sinne fortbesteht.
Die Tatsache, dass die Anwachsung auf eine GmbH erfolgt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar ist die Haftung der GmbH aufgrund ihrer Rechtsform auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sie haftet jedoch gleichwohl mit ihrem gesamten Vermögen. Die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit rechtfertigt daher die Verrechnung der bisherigen Verluste. Die zum Zeitpunkt der Anwachsung bestehenden, nach § 15a EStG verrechenbaren Verluste der KG sind mit dem zu versteuernden Einkommen der GmbH zu saldieren. Ebenso kann der bei der KG festgestellte gewerbesteuerliche Verlust nach § 10a GewStG mit dem Gewerbeertrag der GmbH verrechnet werden.
Zeitpunkt der Verlustverrechnung
Im Streitfall erfolgte die Anwachsung zum 30.12.2011. Zum 31.12.2011 lag bereits ein bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG vor, der die Verluste der KG auswies. Nach Auffassung des BFH können solche Verluste erst mit den in den Folgejahren erzielten Gewinnen der GmbH verrechnet werden. Eine unmittelbare Berücksichtigung im Anwachsungsjahr ist ausgeschlossen, wenn der Verlustfeststellungsbescheid für dieses Jahr bereits Bestandskraft erlangt hat. Im konkreten Fall war eine Verlustverrechnung daher frühestens im Veranlagungszeitraum 2012 möglich und zulässig.
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