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Kurz notiert
12. Jan. 2026

Verträge zwischen Angehörigen – Zur Bedeutung der Schriftform für die steuerliche Anerkennung

Vater und Tochter beraten am Computer mit Unterlagen

Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen stehen oft im Fokus steuerlicher Außenprüfungen, da sie aufgrund des Näheverhältnisses ein erhöhtes Missbrauchspotenzial bergen. Die steuerliche Anerkennung solcher Verträge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie sowohl zivilrechtlich wirksam vereinbart als auch tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. In der Praxis scheitert die Anerkennung jedoch häufig bereits daran, dass eine schriftliche Fixierung der Vereinbarungen fehlt. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gibt Anlass, die Bedeutung der Schriftform bei Angehörigenverträgen neu zu bewerten.

Mit Beschluss vom 27.5.2025 (Az.: 2 BvR 172/24) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass das bloße Fehlen eines schriftlichen Vertrags nicht ausreicht, um einem Vertragsverhältnis zwischen Angehörigen i.S. des § 15 AO die steuerliche Anerkennung zu versagen. Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen ist der Grundsatz, dass diese nur dann anzuerkennen sind, wenn sie nach Inhalt, Durchführung und Gestaltung dem entsprechen, was auch unter fremden Dritten üblich wäre. Weichen die vereinbarten Konditionen erheblich vom Fremdvergleich ab oder werden die vertraglich geschuldeten Leistungen tatsächlich nicht erbracht, fehlt es an der steuerlichen Wirksamkeit. In solchen Fällen ist das Vertragsverhältnis steuerlich unbeachtlich.

In der Verwaltungspraxis wird jedoch häufig bereits das Fehlen eines schriftlichen Vertrags als entscheidendes Indiz gegen die steuerliche Anerkennung herangezogen. Dem hat das BVerfG nun eine klare Absage erteilt. Es betont, dass weder aus dem Gesetz noch aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein generelles Schriftformerfordernis für Verträge zwischen Angehörigen folgt. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Finanzverwaltung dürfe die steuerliche Anerkennung nicht allein deshalb verweigern, weil die Parteien ihre Vereinbarung nicht schriftlich fixiert haben.

Vielmehr sei maßgeblich, ob die Vertragsparteien die Vereinbarung tatsächlich wie vereinbart vollzogen haben und ob die wesentlichen Vertragsinhalte – insbesondere Art, Umfang und Vergütung der Leistungen – hinreichend klar und nachvollziehbar festgestellt werden können. Auch mündliche Vereinbarungen können daher steuerlich anzuerkennen sein, sofern ihre tatsächliche Durchführung nachgewiesen ist und sie dem Fremdvergleich standhalten.

Empfehlung

Trotz der Entscheidung des BVerfG bleibt festzuhalten, dass die Schriftform bei Verträgen zwischen Angehörigen dringend anzuraten ist. Sie erleichtert nicht nur den Nachweis der vereinbarten Inhalte, sondern auch die Darlegung der tatsächlichen Durchführung im Rahmen einer Betriebsprüfung erheblich. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, sollten Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung substantiiert darlegen können, wer welche Leistungen erbracht hat und dass die vereinbarten Konditionen fremdüblich sind.