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Recht
12. Jan. 2026
RAin Maha Steinfeld

Sozialversicherungswerte 2026

Die paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge besteht weiterhin auch für das Jahr 2026. Danach bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt seit 2025 eine bundesweite Beitragsbemessungsgrenze. Bei Auszubildenden mit einem Entgelt bis zu 325 € monatlich zahlt ausschließlich der Arbeitgeber die Beiträge. Wird durch eine Einmalzahlung wie z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld diese Grenze überschritten, entfällt die Erleichterung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen dann wie gewohnt die Beiträge zu gleichen Teilen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt für das Jahr 2026 bei 2,90%. Die aktuellen Größen zur Sozialversicherung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht.

Hinzuweisen ist außerdem auf die Erhöhung des Mindestlohns ab dem 1.1.2026 auf 13,90 €. Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und liegt in 2026 bei 603 € monatlich.

Bei den Jahresabschlussarbeiten in der Personalabteilung müssen weitere Abgaben wie folgt beachtet werden:

  • Die Umlage zur Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026 von 5,0% auf 4,9%. Wir erinnern an die Abgabe der Meldung der abgabepflichtigen Entgelte 2025 bis zum 31.3.2026. Diese Meldung ist Grundlage für den Beitragsbescheid, der neben eventuell festgesetzten Vorauszahlungen nach Bekanntgabe zu einer Zahlungsverpflichtung führt.
  • Ebenfalls zum 31.3.2026 müssen die Angaben und die Zahlung zur Schwerbehindertenabgabe 2025 erfolgen (gilt ab jahresdurchschnittlich 20 Arbeitsplätzen).
  • Der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft ist bis zum 16.2.2026 elektronisch an die zuständige Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Die Beiträge sind nach Erlass des Beitragsbescheids zu entrichten. 

Alle maßgeblichen Werte ergeben sich aus der folgenden Tabelle.


Grenzwerte 2026 in der Sozialversicherung

Alle Angaben in € und monatlich, wenn nicht anders angegeben

* § 6 Abs. 6 SGB V, ** § 6 Abs. 7 SGB V
Beitragsart Höhe
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der gesetzlichen Krankenversicherung  
a) Allgemein, jährlich* 77.400,00
b) Für am 31.12.2002 wegen Überschreitung der Grenze 2002 privat Krankenversicherte ** 69.750,00
Beitragsbemessungsgrenze  
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 8.450,00
jährlich 101.400,00
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 5.812,50
jährlich 69.750,00
Beitragssätze  
Rentenversicherung
(davon je ½ Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
18,6%
Arbeitslosenversicherung
(davon je ½ Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
2,6%
Krankenversicherung + kassenindividueller Zusatzbeitrag
(davon je ½ Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
14,6%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9%
*** Beitragstragung in Sachsen abweichend: Arbeitgeber 1,30%
Pflegeversicherung  
(der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 1,80%)***  
Kinderlose Beschäftigte ab Vollendung des 23. Lebensjahres 4,20%
Kinderlose Beschäftigte bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres 3,60%
Beschäftigte mit mindestens 1 Kind 3,60%
Beschäftigte mit 2 Kindern unter 25 Jahren 3,35%
Beschäftigte mit 3 Kindern unter 25 Jahren 3,10%
Beschäftigte mit 4 Kindern unter 25 Jahren 2,85%
Beschäftigte mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren 2,60%
**** in diesem Betrag ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,5% enthalten
Max. Arbeitgeberzuschuss
freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
424,31
+ halber individueller Zusatzbeitrag
Max. Arbeitgeberzuschuss
private Krankenversicherung****
496,97
Max. Arbeitgeberzuschuss
Pflegeversicherung (außer Sachsen)
104,63
Max. Arbeitgeberzuschuss
Pflegeversicherung (nur Sachsen)
75,56
Bezugsgröße RV/AV
monatlich
3.955,00
jährlich 47.460,00
Beitragsart Höhe
Beiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte
(gewerbliche Mini-Jobs, Anwendung der 603 €-Grenze)

Pauschaler Arbeitgeberbeitrag:
 
Krankenversicherung 13%
Rentenversicherung 15%
Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) 2%
Umlage U 1 0,80%
Umlage U 2 0,22%
Insolvenzgeldumlage 0,15%
Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen
(Mini-Jobs)
603,00
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte 175,00
Mindestbeitrag/Monat (175 € x 18,6%) 32,55
Übergangsbereich ab 1.1.2024
538,01 bis 2.000,00
Übergangsbereich ab 1.1.2025
556,01 bis 2.000,00
Übergangsbereich ab 1.1.2026
603,01 bis 2.000,00
Geringverdienergrenze für Auszubildende
(Sozialversicherungsbeitrag trägt der Arbeitgeber allein, § 20 Abs. 3 SGB IV)
325,00
Höchstbeitrag für Direktversicherungen  
jährlich 8% der BBG RV steuerfrei 8.112,00
davon max. sozialversicherungsfrei 4.056,00
Mindestzahlbetrag für die Beitragspflicht
von Versorgungsbezügen in der KV und PV (Freibetrag)
197,75
Insolvenzgeldumlage 0,15%
Umlage für Künstlersozialabgabe 4,9%

Sachbezugswerte 2026

Freie Verpflegung (Angaben in €)

Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insgesamt
Arbeitnehmer und 
volljährige Familienangehörige (monatlich) 71,00 137,00 137,00 345,00
kalendertäglich 2,37 4,57 4,57 11,51

Freie Unterkunft (Angaben in €)

Unterkunft (monatlich) 285,00
kalendertäglich 9,50