Sozialversicherungswerte 2026
Die paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge besteht weiterhin auch für das Jahr 2026. Danach bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt seit 2025 eine bundesweite Beitragsbemessungsgrenze. Bei Auszubildenden mit einem Entgelt bis zu 325 € monatlich zahlt ausschließlich der Arbeitgeber die Beiträge. Wird durch eine Einmalzahlung wie z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld diese Grenze überschritten, entfällt die Erleichterung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen dann wie gewohnt die Beiträge zu gleichen Teilen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt für das Jahr 2026 bei 2,90%. Die aktuellen Größen zur Sozialversicherung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht.
Hinzuweisen ist außerdem auf die Erhöhung des Mindestlohns ab dem 1.1.2026 auf 13,90 €. Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und liegt in 2026 bei 603 € monatlich.
Bei den Jahresabschlussarbeiten in der Personalabteilung müssen weitere Abgaben wie folgt beachtet werden:
- Die Umlage zur Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026 von 5,0% auf 4,9%. Wir erinnern an die Abgabe der Meldung der abgabepflichtigen Entgelte 2025 bis zum 31.3.2026. Diese Meldung ist Grundlage für den Beitragsbescheid, der neben eventuell festgesetzten Vorauszahlungen nach Bekanntgabe zu einer Zahlungsverpflichtung führt.
- Ebenfalls zum 31.3.2026 müssen die Angaben und die Zahlung zur Schwerbehindertenabgabe 2025 erfolgen (gilt ab jahresdurchschnittlich 20 Arbeitsplätzen).
- Der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft ist bis zum 16.2.2026 elektronisch an die zuständige Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Die Beiträge sind nach Erlass des Beitragsbescheids zu entrichten.
Alle maßgeblichen Werte ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
Grenzwerte 2026 in der Sozialversicherung
Alle Angaben in € und monatlich, wenn nicht anders angegeben
| Beitragsart | Höhe |
|---|---|
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der gesetzlichen Krankenversicherung | |
| a) Allgemein, jährlich* | 77.400,00 |
| b) Für am 31.12.2002 wegen Überschreitung der Grenze 2002 privat Krankenversicherte ** | 69.750,00 |
| Beitragsbemessungsgrenze | |
|---|---|
| Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich | 8.450,00 |
| jährlich | 101.400,00 |
| Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 5.812,50 |
| jährlich | 69.750,00 |
| Beitragssätze | |
|---|---|
|
Rentenversicherung (davon je ½ Arbeitnehmer und Arbeitgeber) |
18,6% |
|
Arbeitslosenversicherung (davon je ½ Arbeitnehmer und Arbeitgeber) |
2,6% |
|
Krankenversicherung + kassenindividueller Zusatzbeitrag (davon je ½ Arbeitnehmer und Arbeitgeber) |
14,6% |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,9% |
| Pflegeversicherung | |
|---|---|
| (der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 1,80%)*** | |
| Kinderlose Beschäftigte ab Vollendung des 23. Lebensjahres | 4,20% |
| Kinderlose Beschäftigte bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres | 3,60% |
| Beschäftigte mit mindestens 1 Kind | 3,60% |
| Beschäftigte mit 2 Kindern unter 25 Jahren | 3,35% |
| Beschäftigte mit 3 Kindern unter 25 Jahren | 3,10% |
| Beschäftigte mit 4 Kindern unter 25 Jahren | 2,85% |
| Beschäftigte mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren | 2,60% |
|
Max. Arbeitgeberzuschuss freiwillige gesetzliche Krankenversicherung |
424,31 + halber individueller Zusatzbeitrag |
|
Max. Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung**** |
496,97 |
|
Max. Arbeitgeberzuschuss Pflegeversicherung (außer Sachsen) |
104,63 |
|
Max. Arbeitgeberzuschuss Pflegeversicherung (nur Sachsen) |
75,56 |
|
Bezugsgröße RV/AV monatlich |
3.955,00 |
| jährlich | 47.460,00 |
| Beitragsart | Höhe |
|---|---|
|
Beiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte (gewerbliche Mini-Jobs, Anwendung der 603 €-Grenze) Pauschaler Arbeitgeberbeitrag: |
|
| Krankenversicherung | 13% |
| Rentenversicherung | 15% |
| Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) | 2% |
| Umlage U 1 | 0,80% |
| Umlage U 2 | 0,22% |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15% |
|
Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) |
603,00 |
| Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte | 175,00 |
| Mindestbeitrag/Monat (175 € x 18,6%) | 32,55 |
|
Übergangsbereich ab 1.1.2024 |
538,01 bis 2.000,00 |
|
Übergangsbereich ab 1.1.2025 |
556,01 bis 2.000,00 |
|
Übergangsbereich ab 1.1.2026 |
603,01 bis 2.000,00 |
|
Geringverdienergrenze für Auszubildende (Sozialversicherungsbeitrag trägt der Arbeitgeber allein, § 20 Abs. 3 SGB IV) |
325,00 |
| Höchstbeitrag für Direktversicherungen | |
| jährlich 8% der BBG RV steuerfrei | 8.112,00 |
| davon max. sozialversicherungsfrei | 4.056,00 |
|
Mindestzahlbetrag für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der KV und PV (Freibetrag) |
197,75 |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15% |
| Umlage für Künstlersozialabgabe | 4,9% |
Sachbezugswerte 2026
Freie Verpflegung (Angaben in €)
| Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt |
|---|---|---|---|---|
| Arbeitnehmer und volljährige Familienangehörige (monatlich) | 71,00 | 137,00 | 137,00 | 345,00 |
| kalendertäglich | 2,37 | 4,57 | 4,57 | 11,51 |
Freie Unterkunft (Angaben in €)
| Unterkunft (monatlich) | 285,00 |
| kalendertäglich | 9,50 |