Unterhaltsleistungen: Neue Nachweisanforderungen bei Geldzuwendungen
Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Neben den materiell-rechtlichen Abzugsvoraussetzungen gewinnen dabei zunehmend formelle Anforderungen an den Zahlungs- und Nachweisweg an Bedeutung. Nachdem mit dem Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erstmals ausdrücklich geregelt wurde, dass Geldzuwendungen grundsätzlich durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person zu leisten sind, hat zu den hieraus resultierenden Nachweispflichten das BMF nunmehr Stellung bezogen.
Mit Schreiben vom 15.10.2025 wurden die Nachweisanforderungen für Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG insbesondere im Hinblick auf Geldzuwendungen vom BMF konkretisiert. Nach der gesetzlichen Regelung können Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der unterstützten Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, für diese kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben wird und diese über kein oder nur geringes Vermögen verfügt. Der Abzug ist der Höhe nach auf den jeweiligen Grundfreibetrag begrenzt (für 2025: 12.096 €). Zusätzlich können vom Steuerpflichtigen übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag mindert sich jedoch um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, soweit diese 624 € im Kalenderjahr übersteigen.
Für Geldzuwendungen sieht § 33a Abs. 1 EStG n. F. vor, dass die Zahlung grundsätzlich durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person zu erfolgen hat. Das BMF stellt hierzu mit den Schreiben vom 15.10.2025 (Az.: IV C 3 – S 2285/00031/001/024 sowie IV C 3 – S 2285/00031/001/025) klar, dass die Überweisungen durch geeignete Belege, etwa Kontoauszüge oder Buchungsbestätigungen, nachzuweisen sind, aus denen die unterhaltene Person eindeutig als Zahlungsempfänger hervorgeht. Kosten, die im Zusammenhang mit der Überweisung entstehen, zählen nicht zu den abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung scheidet eine steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen regelmäßig aus, wenn die Überweisung nicht auf ein auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfolgt. Eine Ausnahme erkennt das BMF lediglich für Fälle des sog. abgekürzten Zahlungswegs an. Danach können Zahlungen berücksichtigt werden, die der Steuerpflichtige zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person unmittelbar an einen Dritten leistet, sofern es sich um typische Unterhaltsaufwendungen handelt und die entsprechende Verbindlichkeit der unterhaltenen Person nachgewiesen wird. Als geeigneter Nachweis kommt etwa die Vorlage eines auf die unterhaltene Person lautenden Mietvertrags in Betracht.
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