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Rechnungslegung & Finanzen
12. Jan. 2026
StB Christian Rager / Emin Grbic

Auslagenersatz für vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten: Verschärfte Nachweisanforderungen

Person lädt E-Auto und blickt dabei auf Haus im Grünen mit Solardach

Ab dem 1.1.2026 gelten neue Vorschriften für den pauschalen Auslagenersatz von Stromkosten des Arbeitnehmers für das Laden eines Firmenwagens. Insbesondere ist künftig ein Nachweis über die tatsächlich geladenen Strommengen zu erbringen.

Bisherige Regelung bis 2025

Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschalen für selbst bezahlten Strom ohne jeglichen Nachweis erstatten, wenn Arbeitnehmer ihre betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeuge zu Hause geladen haben. Die Höhe der Pauschalen richtete sich nach der Verfügbarkeit einer Lademöglichkeit am Arbeitsplatz (z.B. mtl. 30 bis 70 € für Elektrofahrzeuge, 15 bis 35 € für Hybridfahrzeuge).

Neu ab 2026: Nachweis der geladenen Strommenge …

Ab 2026 muss die geladene Strommenge durch einen stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden, z.B. über eine Wallbox oder einen im Fahrzeug integrierten Zähler. Auch Ladestrom aus privaten Photovoltaikanlagen kann einbezogen werden. Für die Berechnung der tatsächlichen Stromkosten sind die geladenen Strommengen in Kilowattstunden (kWh) mit dem individuellen Strompreis pro kWh zu bewerten sowie anteilige Grundpreise zu ermitteln. Der angewandte Strompreis muss anhand von geeigneten Belegen nachgewiesen werden können.

Bezüglich des Strompreises wurde eine neue Pauschale entwickelt. Für die Berechnung der Pauschale ist anstelle des Haushaltstromtarifs ein geschätzter Strompreis heranzuziehen. Berechnungsgrundlage hierfür ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte für einen typisierten Jahresverbrauch zwischen 5.000 kWh und 15.000 kWh, wobei für ein Kalenderjahr der Wert des ersten Halbjahres des Vorjahres maßgeblich ist (1. Halbjahr 2025 bei 34,36 Cent). 

Hinweis

Für Arbeitnehmer kann es sinnvoll sein, am Jahresende zu prüfen, welche Variante – tatsächliche Kosten oder Pauschale – wirtschaftlich vorteilhafter ist, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Mit Anwendung der Strompreispauschale gelten sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung als abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für extern bezogenen Ladestrom ist weiterhin möglich.

… und des Strompreises gem. neuem BMF-Schreiben

In Ersatz des vorherigen Schreibens vom 29.9.2020 hat das BMF am 11.11.2025 ein neues Schreiben veröffentlicht. In diesem wird bestätigt, dass Erstattungen selbst getragener Stromkosten für das Laden von Elektro- und Hybrid-Dienstwagen steuerfrei möglich sind. Im Rahmen eines verbrauchsorientierten Ansatzes ist künftig ein Nachweis der tatsächlich geladenen Strommenge erforderlich, während für den Nachweis des Strompreises auf Durchschnittswerte zurückgegriffen werden darf.

Ausblick

Das künftig geltende verbrauchsbasierte Verfahren führt zu höheren Anforderungen an die Dokumentation und erhöht die Komplexität in der Lohnabrechnung.  Es bleibt abzuwarten, ob das BMF-Schreiben hinsichtlich der Dokumentation noch konkretisiert wird – dennoch sollte bereits ab Anfang 2026 eine lückenlose und nachvollziehbare Aufzeichnung geführt werden.