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Steuern
04. Sept. 2025
Benedikt Imbusch

Schenkweise Übertragung von Unternehmensanteilen im Rahmen der Unternehmensnachfolge

Geschäftspartner reichen sich die Hand

Die Regelung der Unternehmensnachfolge steht schon kurzfristig in vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an, sollte aber auch in mittel- und langfristiger Perspektive auf den Weg gebracht werden. Denn um das unternehmensinterne Know-how zu nutzen und eine nachhaltige Lösung zu erreichen, gilt es steuerrechtliche Herausforderungen zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist zudem aktuell ein wegweisendes Urteil des BFH zu beachten, der zugunsten der Anteilsübertragung im Sinne der Unternehmensfortführung entschieden hat.

Streitfall: Anteilsübertragung an Führungskraft zwecks Nachfolgeregelung

Die Münchener BFH-Richter haben im Urteil vom 20.11.2024 die Auffassung vertreten, dass Einkünfte aus einer unentgeltlichen Anteilsübertragung nicht automatisch als lohnsteuerpflichtiges Einkommen zu bewerten sind (Az.: VI R 21/22). Diese Entscheidung ist insofern von Bedeutung, als dass sie die steuerliche Belastung bei Nachfolgeregelungen deutlich reduzieren kann. 

Im konkreten Fall hatte eine Führungskraft geklagt, der unentgeltlich Unternehmensanteile übertragen worden waren. Dem lag das generelle Ziel zugrunde, die Unternehmensnachfolge in der Form zu regeln, dass Führungskräfte Unternehmensanteile unentgeltlich erhalten sollten. Das Finanzamt sah in der Transaktion einen lohnsteuerbaren geldwerten Vorteil, da die Beteiligung in Verbindung mit der Position der Klägerin als Führungskraft stünde. 

Der BFH sah es anders und verneinte das Vorliegen eines lohnsteuerlich relevanten geldwerten Vorteils. Entscheidend war aus seiner Sicht, dass die Übertragung in erster Linie dazu diente, die Unternehmensnachfolge zu regeln, und somit nicht als Entlohnung für bereits geleistete Arbeit angesehen werden konnte. 

Hinweis

Daraus folgt, dass die steuerliche Behandlung einer solchen Transaktion von der mit der Übertragung verfolgten Intention abhängt.

Zwar ist grundsätzlich ein „verbilligter Erwerb“ oder der Verkauf zu „marktunüblichen Preisen“ als lohnsteuerpflichtiger Vorteil zu betrachten, wenn dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis resultiert. Im vorliegenden Fall war jedoch entscheidend, dass zur Absicherung eine Rückfallklausel im Vertrag enthalten war, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Anteilsübertragung primär der Unternehmensnachfolge diente.

Generelle Relevanz für KMU

Für KMU, deren Übergang an die nachfolgende Generation im besten Fall reibungslos und frühzeitig geregelt wird, stellt diese Entscheidung einen wegweisenden Präzedenzfall dar. Die Möglichkeit, Geschäftsanteile unentgeltlich zu übertragen, ohne dass daraus ein lohnsteuerlicher Nachteil entsteht, erleichtert es den Inhabern, qualifizierte Führungskräfte in das Unternehmen einzubinden. Dies kann dazu beitragen, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und den Übergangsprozess steuerlich optimiert zu gestalten. 

Besonders für familiengeführte Unternehmen, in denen die Eigentümer oft auch das operative Geschäft leiten, spielt die Übertragung von Anteilen eine zentrale Rolle. Ein zu hoher steuerlicher Aufwand kann hierbei schnell zu einem Hindernis für eine geplante Nachfolgeregelung werden. 

Empfehlung

Das BFH-Urteil eröffnet daher über den Einzelfall hinaus eine Handlungsoption und grenzt einer der Unternehmensnachfolge dienende Schenkung von der lohnsteuerlichen Vergütung ab. 

Transparente vertragliche Gestaltung und deren Dokumentation 

Unternehmen, die eine derartige Nachfolgeregelung in Betracht ziehen, sollten sicherstellen, dass die Zielsetzung einer solchen Transaktion bereits im Vorfeld eindeutig dokumentiert wird. Eine transparente vertragliche Gestaltung, die den primären Zweck – die Sicherung der Unternehmensnachfolge – hervorhebt, ist unerlässlich. Zudem empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung mit Steuerberatern und Juristen, um mögliche steuerliche Fallstricke zu vermeiden. 

Fazit 

Für KMU unterstreicht dieses BFH-Urteil die generelle Möglichkeit, ihre Nachfolgeplanung auch unter dem Gesichtspunkt der Steueroptimierung ganzheitlich zu betrachten. Unentgeltlich eingeräumte Beteiligungen können demnach als strategisches Instrument genutzt werden, um Führungskräfte langfristig in das Unternehmen einzubinden und die Unternehmensnachfolge so nachhaltig zu sichern.