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Recht
04. Sept. 2025
RAin Ruth Greve

Eheverträge in Unternehmerehen: Anforderungen an die Wirksamkeit der Gütertrennung

verhakte Hände Frischvermählter

Eheverträge sind in Unternehmerehen ein zentrales Instrument zur Wahrung unternehmerischer Interessen bei gleichzeitiger Absicherung der Solidarität der ehelichen Gemeinschaft. Besonders der Ausschluss des gesetzlichen Zugewinnausgleichs durch die Wahl der Gütertrennung steht dabei im Fokus. Doch wie weit reicht die Vertragsfreiheit? Und wann ist ein solcher Ausschluss sittenwidrig? Der BGH hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung die Grundsätze der Wirksamkeitskontrolle bei Eheverträgen konkretisiert.

Hintergrund: Güterstand in der Unternehmerehe 

In Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte unternehmerisch tätig ist oder über erhebliches Betriebsvermögen verfügt, stellt sich regelmäßig die Frage, wie das unternehmerische Vermögen im Falle einer Scheidung (möglicherweise auch bei Geltendmachung des Pflichtteils) geschützt werden kann. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) sieht vor, dass bei Beendigung der Ehe ein rein monetärer Ausgleich des während der Ehezeit erworbenen Vermögens stattfindet. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn der Zugewinn im Wesentlichen auf dem Wertzuwachs eines Unternehmens (aber auch eines Immobilienvermögens) beruht, das nur einem Ehegatten gehört. 

Die Geltendmachung eines solchen monetären Ausgleichsanspruchs kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte den Anspruch nicht aus freiem Vermögen bedienen kann. Dieser Situation kann durch die Wahl eines anderen oder die Modifikation des gesetzlichen Güterstands begegnet werden, so z.B. mit: 

  • Wahl der Gütertrennung, sodass kein Ausgleich stattfindet;
  • Modifikation der Zugewinngemeinschaft, z.B. Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung oder Herausnahme des Unternehmens aus dem ausgleichspflichtigen Vermögen;
  • Gütergemeinschaft mit Sondergut, dass das Unternehmen umfasst. 

Allerdings unterliegen Eheverträge einer gerichtlichen Inhaltskontrolle, nach welcher insbesondere eine mögliche Sittenwidrigkeit überprüft wird. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich nicht allein aus dem Inhalt, sondern aus einer Gesamtschau von Inhalt und Zustandekommen des Ehevertrags. Maßgeblich ist dafür insbesondere eine evident einseitige Lastenverteilung bei gleichzeitiger struktureller Unterlegenheit einer Partei. In einem solchen Fall ist der Ausgleich dieser Nachteile notwendig, um keine Sittenwidrigkeit zu erzeugen und eine Änderung des gesetzlichen Güterstands wirksam vereinbaren zu können.

Hinweis

Eine Gütertrennung ist wegen des Wegfalls der Möglichkeit zum erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleich im Regelfall nicht zu empfehlen.


Aktueller Fall zur Frage der Sittenwidrigkeit von Gütertrennung 

Zur Abwägung zwischen Zugewinnausgleich und Gütertrennung hat der BGH aktuell mit Urteil vom 28.5.2025 (Az.: XII ZB 395/24) entschieden, dem folgende familiäre Situation zugrunde lag: 

  • Abschluss des Ehevertrags in 2010 nach Geburt der ersten Tochter; drei weitere Kinder folgten in der Ehe. Die Ehefrau wurde bei Vertragsschluss von ihrem Vater anwaltlich beraten.
  • Berufstätigkeit der Ehefrau als Betriebswirtin von 2007 bis zur Geburt des dritten Kindes (Monatsverdienst: 4.200 € brutto)
  • Tätigkeit des Ehemanns als Gesellschafter/Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmen seiner Familie; die Gesellschaftsverträge verpflichteten alle Gesellschafter zur Vereinbarung der Gütertrennung mit ihren Ehegatten. 

Im Ehevertrag wurden die Gütertrennung sowie weitere Modifikationen vereinbart:

  • Modifizierter nachehelicher Unterhalt mit festen monatlichen Beträgen (mind. 3.300 €, ab vier Ehejahren 5.000 €)
  • Bis zum 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes keine Erwerbsobliegenheit der Mutter
  • Gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht
  • Keine Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Im Zuge der in 2021 erfolgten Scheidung beantragte die Ehefrau, dass die Ausgleichspflicht des Ehemanns festgestellt wird.


Die Entscheidung: Keine Sittenwidrigkeit – zulässige Gütertrennung

Der BGH wies den Antrag auf Zugewinnausgleich zurück. Zunächst stellte der BGH fest, dass die Gütertrennung grundsätzlich zulässig ist, auch in Unternehmerehen. Sie gehöre nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, dessen Modifikation besonders geschützt ist. Die Karlsruher Richter führen weiter aus, dass eine einseitige Lastenverteilung allein nicht für die Annahme von Sittenwidrigkeit ausreicht. Es müssen zusätzliche Umstände wie 

  • Zwangslagen,
  • eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder
  • eine intellektuelle Unterlegenheit

vorliegen. Es reicht nach Ansicht des BGH nicht aus, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich einer der Ehegatten ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen wird und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Demgegenüber bestehe grundsätzlich ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten, das Vermögen seines selbstständigen Erwerbsbetriebs durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten.

Hinweis 

Der BGH verneinte hier insbesondere die strukturelle Unterlegenheit der Ehefrau, denn diese war zum Vertragsschluss wirtschaftlich unabhängig sowie juristisch beraten (durch ihren Vater, einen Notar) und hatte ausreichend Zeit zur vorherigen Prüfung des Vertrags. Eine Zwangslage lasse sich auch nicht aus den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben über den Güterstand herleiten. Vielmehr spreche das Interesse des Ehemanns, diesen (legitimen) Vorgaben Rechnung zu tragen, gegen dessen verwerfliche Gesinnung. 

Ehevertrag mit Unternehmensschutz: Empfehlungen für die Praxis

Soll ein Ehevertrag gezielt als Instrument zum Schutz der wirtschaftlichen Lebensgrundlage „Unternehmen“ gewählt werden, sind bestimmte rechtliche Anforderungen zu beachten, um die Wirksamkeit des Ehevertrags zu sichern. Insbesondere empfiehlt sich Folgendes:

  • Die Wahrung des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts, indem zentrale Schutzmechanismen wie der Betreuungsunterhalt nicht vollständig ausgeschlossen werden;
  • eine mögliche Kompensation für abbedungene Regelungen, beispielsweise durch angemessene Ausgleichsleistungen;
  • eine unabhängige anwaltliche Beratung beider Ehegatten, sodass sichergestellt wird, dass beide Parteien die Tragweite der Vereinbarungen verstehen und eine informierte Entscheidung treffen können.