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Kurz notiert
04. Sept. 2025

Steuerliche Grenzwerte: Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettowert

Steuerliche Grenzwerte sind in einer Vielzahl von Vorschriften vorgesehen und oft entscheidend für die Inanspruchnahme einer steuerlichen Begünstigung. Für die Praxis ist die Frage relevant, ob die jeweilige Grenze auf Brutto- oder Nettobasis zu prüfen ist. Eine einheitliche Antwort gibt es nicht – es kommt auf die jeweilige Vorschrift an.


Geschenke an Geschäftsfreunde

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann abziehbar, wenn sie pro Empfänger und Kalenderjahr 50 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Wird der Grenzwert überschritten, sind die gesamten Aufwendungen nicht abzugsfähig. 

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen dürfen den Nettowert zugrunde legen. Bei 19% Umsatzsteuer entspricht dies Bruttoaufwendungen bis zu 59,50 €. Zu beachten ist: 

  • Wird der Nettowert von 50 € überschritten, entfällt zugleich der Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG).
  • Besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung, gilt der Bruttowert.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Statt einer Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann man selbstständig nutzbares Anlagevermögen sofort abschreiben, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Maßgeblich ist stets der Nettowert, unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung.

Hinweis

Die in 2024 geplante Anhebung auf 1.000 € wurde nicht verabschiedet. Die Grenze von 1.000 € gilt lediglich bei der sog. Pool-Abschreibung.


Arbeitnehmerbezogene Grenzwerte

Im Lohnsteuerrecht gilt grundsätzlich der Bruttowert. Dies betrifft insbesondere:

  • die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sowie
  • die 60-€-Grenze für Aufmerksamkeiten anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse (R 19.6 LStR).

Hinweis

Arbeitgeber haben daher bei Sachzuwendungen stets den Bruttobetrag zu berücksichtigen.


Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung einer Immobilie greift die Fiktion anschaffungsnaher Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen 15% der auf den Gebäudeanteil entfallenden Anschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Für die Berechnung der 15%-Grenze sind ausschließlich die Nettokosten maßgeblich.