Gewinnermittlungsart einer ausländischen Personengesellschaft
Wenn eine ausländische Personengesellschaft nach dem für sie geltenden nationalen Recht zur Buchführung und zur regelmäßigen Erstellung von Abschlüssen verpflichtet ist, kann sie ihren Gewinn in Deutschland nur durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Eine Anwendung der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) scheidet aus; dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Einkünfte in Deutschland zwar steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Buchführungs- und Abschlusspflicht aus ausländischen Rechtsvorschriften
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG dürfen Steuerpflichtige ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nur dann ermitteln, wenn:
- sie nicht gesetzlich zur Buchführung und zur regelmäßigen Erstellung von Abschlüssen verpflichtet sind, und
- sie tatsächlich auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse erstellen.
Gehören Einkünfte aus einer anderen Personengesellschaft zu den Einkünften des Steuerpflichtigen – z. B. bei Beteiligung über eine GbR –, dann ist bei der Gewinnermittlung auf die Vorschriften abzustellen, die für die ursprüngliche Personengesellschaft gelten. Diese Buchführungs- und Abschlusspflicht kann sich auch aus ausländischen Rechtsvorschriften ergeben. Dabei ist erforderlich, dass solche Regelungen eine laufende Buchführungspflicht vorsehen und eine Abschlusspflicht enthalten, die eine Bilanz vergleichbar mit § 242 Abs. 1 HGB (Vermögen und Schulden am Bilanzstichtag) vorsieht.
Buchführungspflicht einer in Luxemburg ansässigen Personengesellschaft
In einem finanzgerichtlich kürzlich behandelten Streitfall war eine in Luxemburg ansässige Personengesellschaft aufgrund des dortigen Handels- und Gesellschaftsrechts gesetzlich verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Das FG Berlin-Brandenburg stellte mit Urteil vom 5.3.2025 (Az.: 7 K 7270/14) fest, dass für die ausländische Personengesellschaft eine laufende Buchführungspflicht besteht, mit der eine Abschlusspflicht einhergeht. Die Abschlusspflicht war darauf gerichtet, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern. Sie beinhaltete also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz, die vergleichbar § 242 Abs. 1 HGB das Vermögen und die Schulden des Gewinnermittlungssubjekts stichtagsbezogen darstellt. Denn die Personengesellschaft war nach luxemburgischen Gesetzen verpflichtet, spätestens zum 31.12.2010 (oder jedenfalls zum 3.6.2011) eine Bilanz aufzustellen, in die auch die im Zeitraum vom 3.12.2009 bis zum 31.12.2009 verwirklichten Geschäftsvorfälle Eingang gefunden hätten.