Wirksamkeit eines Erbvertrags trotz fehlender Unterschrift des Notars
Über die Wirksamkeit eines Erbvertrags hatte das OLG Bremen in einem Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der beurkundende Notar die Urkunde selbst nicht unterzeichnet hatte. Die notarielle Unterschrift befand sich lediglich auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen worden war.
Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt.
Das OLG Bremen stellte mit Beschluss vom 9.5.2025 (Az.: 1 W 4/25) klar, dass die vertragsmäßigen Verfügungen nach § 2278 BGB durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden konnten, da dieses ohne Mitwirkung der Kinder errichtet worden war. Die im Erbvertrag getroffene Anordnung – gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Vorerben bei gleichzeitiger Nacherbfolge der Kinder – hatte erbvertragliche Bindungswirkung. Die fehlende notarielle Unterschrift auf der Urkunde selbst führt nach Auffassung des Senats nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags.