Nachweis der Erbfolge bei fehlendem Original eines handschriftlichen Testaments
Die Vorlage einer Kopie eines handschriftlichen Testaments anstelle des Originals wirft im Erbscheinverfahren erhebliche rechtliche Fragen auf. Insbesondere ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein nicht mehr auffindbares Testament dennoch als wirksam errichtet gelten und Grundlage der Erbfolge sein kann.
Rechtslage zur Beweiskraft einer Testamentskopie
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein formgültig errichtetes Testament nicht allein deshalb unwirksam, weil das Original nicht mehr vorhanden ist. Der Nachweis von Inhalt und Wirksamkeit eines Testaments kann auch durch andere Beweismittel (wie Kopien oder Zeugenaussagen) erbracht werden. Dabei sind jedoch hohe Anforderungen zwecks Überzeugungsbildung des Gerichts zu erfüllen. Dies zeigt der Fall des OLG Brandenburg im Beschluss vom 3.4.2025 (Az.: 3 W 53/24) zur Frage, ob eine von der Ehefrau des Erblassers vorgelegte Kopie eines gemeinschaftlichen handschriftlichen Testaments zur Erbfolgeänderung gegenüber der gesetzlichen Erbfolge ausreicht.
Sachverhalt: Nachträgliche Testamentsvorlage
Kurz nach dem Tod ihres Ehemanns beantragte dessen Ehefrau F zunächst einen Erbschein, wonach der Erblasser von ihr und seinen beiden Kindern aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde. Erheblich später reichte die F eine Kopie eines gemeinschaftlichen handschriftlichen Testaments beim Nachlassgericht ein. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Das entsprechende Original war allerdings nicht auffindbar.
Entscheidung: Unauffindbarkeit kein Widerruf, aber …
Das OLG Brandenburg stellte zunächst klar, dass ein handschriftliches Testament durch seine bloße Unauffindbarkeit nicht automatisch als widerrufen gilt. Insbesondere besteht keine gesetzliche Vermutung, dass das verschwundene Testament vom Erblasser eigenhändig vernichtet wurde und daher gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. Grundsätzlich können Form und Inhalt eines nicht mehr auffindbaren Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. Dazu zählen auch die Vorlage einer Kopie sowie die Anhörung von Zeugen, welche über die Errichtung des Testaments Auskunft geben können. Allerdings sind an einen solchen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Der Beweiswert einer Kopie ist regelmäßig niedriger einzustufen als der eines Originals, insbesondere wenn keine weiteren stichhaltigen objektiven Beweismittel vorliegen.
…. Zweifel an tatsächlicher Testamentserrichtung aufgrund …
Im konkreten Fall bestanden laut Gericht nicht ausräumbare Zweifel an der tatsächlichen Errichtung des in Kopie vorgelegten Testaments durch den Erblasser. Insbesondere trugen die Zeugenaussagen zur Unklarheit bei. Während ein Zeuge angab, dass die Formulierungen des Testaments durch Internetrecherche erarbeitet worden seien, bestritt ein anderer Zeuge eine solche Vorgehensweise. Zudem wurde die angebliche Errichtungssituation – im Rahmen eines Kaffeekranzes – als eher informell geschildert, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit des Testierwillens weckte.
… Verhaltensauffälligkeiten
Besonders entscheidungserheblich war letztlich auch das Verhalten der F selbst: Obwohl ihr nach eigener Aussage seit Jahren an einer testamentarischen Absicherung gelegen war, machte sie im unmittelbar nach dem Erbfall gestellten Erbscheinantrag keinerlei Angaben zu einem Testament. Vielmehr erklärte sie ausdrücklich, dass ein Testament nicht vorhanden sei. Diese Diskrepanz zwischen dem Verhalten der Antragstellerin und dem späteren Vorbringen wurde vom Gericht als ausschlaggebend bewertet.