Kündigung per Einwurf-Einschreiben ohne Auslieferungsbeleg unwirksam
Ein Einwurf-Einschreiben gilt gemeinhin als sichere Zustellform – doch dieser Eindruck täuscht, wenn es um den rechtssicheren Nachweis des tatsächlichen Zugangs geht. Arbeitgeber, die auf diese Versandform setzen, sollten die rechtlichen Anforderungen genau kennen, um Wirksamkeitsrisiken bei Kündigungen zu vermeiden.
Einer Arbeitnehmerin wurde durch ihren Arbeitgeber gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde per Einwurf-Einschreiben versendet. Als Nachweis legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg und den Sendungsverlauf der Deutschen Post vor. Einen Auslieferungsbeleg konnte er jedoch nicht beibringen. Das BAG stellte in seiner Entscheidung vom 30.1.2025 (Az.: 2 AZR 68/24) klar, dass die erbrachten Nachweise nicht ausreichen. Der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung belegten nicht hinreichend, dass das Schreiben tatsächlich in den Machtbereich der Arbeitnehmerin – etwa durch Einwurf in den Hausbriefkasten – gelangt sei. Der für den Zugang erforderliche Beweis sei deshalb nicht erbracht.
Das BAG betonte, dass beim Einwurf-Einschreiben der Zugang des Schreibens nicht ohne Weiteres vermutet werden kann. Vielmehr sei ein konkreter Nachweis erforderlich – etwa durch einen Auslieferungsbeleg, der den tatsächlichen Einwurf dokumentiert. Ohne diesen Nachweis bleibt die Kündigung unwirksam. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Der Zugang rechtserheblicher Erklärungen sollte zuverlässig dokumentiert werden. Wer auf postalischen Versand setzt, sollte entweder die Reproduktion des Auslieferungsbelegs rechtzeitig anfordern oder alternative Zustellformen wählen. Dazu zählen etwa der persönliche Einwurf mit Zeugen oder die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.