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Kurz notiert
24. Juli 2025

Änderungen zum Nachweis von Ausfuhrlieferungen

Die Finanzverwaltung hat auf aktuelle EuGH-Rechtsprechung reagiert und ihre Vorgaben dazu geändert, was als Nachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gelten kann. Diese neuen Grundsätze sind bereits anzuwenden.

Das BMF änderte mit Schreiben vom 1.7.2025 den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer (UStAE). Danach wird der Absatz 6 neu gefasst und um Abs. 6a ergänzt. Nach den geänderten Vorgaben wird eine Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung nunmehr gewährt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn die formellen Anforderungen des Ausfuhrnachweises nicht erfüllt sind. Die Änderungen sind eine Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH (vom 8.11.2018, Rs. C-495/17, Cartrans Spedition; vom 28.3.2019, Rs. C-275/18, Vinṡ; vom 17.10.2019, Rs. C-653/18, Unitel Sp) sowie des BFH (Urteil vom 12.3.2020, Az.: V R 20/19). 

In dem geänderten Absatz 6 werden die Fälle aufgeführt, in denen ein Ausfuhrnachweis auch ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege anzuerkennen ist. In dem neuen Absatz 6a werden Ersatzbelege genannt, die grundsätzlich anzuerkennen sind. 

Hinweis

Die geänderten Vorgaben sind auf alle Fälle nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden, enthält das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung.