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Recht
24. Juli 2025
RAin Birgit Grups, LL.M.

Neue Schutzfristen nach Fehlgeburt – Anpassungen des Mutterschutzgesetzes

Teddybär mit Pfote vor dem einen Auge

Seit dem 1.6.2025 gelten neue Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten. Bisher hatten werdende Mütter, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten, keinen Anspruch auf Mutterschutz. Nach den neuen Regelungen haben Frauen schon ab der 13. Schwangerschaftswoche einen solchen Anspruch.

Definition des Begriffs „Entbindung“

In § 2 Abs. 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird nun bestimmt, was unter einer Entbindung zu verstehen ist. Diese Regelung dient der Klarstellung, denn bisher enthielt das Mutterschutzgesetz keine Definition zur Entbindung. Unter Entbindung ist sowohl eine Lebend- als auch eine Totgeburt zu verstehen. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 6 MuSchG, dass alle Regelungen zur Entbindung im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung finden.

Gestaffelte Mutterschutzfristen 

Mit der Einführung der neuen Mutterschutzfristen sollen Frauen nun nicht mehr auf Krankschreibungen angewiesen sein und einen Anspruch auf Erholung nach einer Fehlgeburt haben. Bereits in dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des MuSchG wurde ausgeführt, dass eine Schwangerschaft im Grunde ab der 13. Woche als „sicher“ angesehen werden könne. Je weiter die Schwangerschaft voranschreitet, umso stärker wird die Bindung zu dem ungeborenen Kind. Fehlgeburten ab diesem Zeitpunkt können nicht nur körperlich belastend sein, sodass Frauen Zeit zur Regeneration einzuräumen ist. 

Nach § 3 Abs. 5 MuSchG haben Frauen nunmehr bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf zwei Wochen Mutterschutz. Ab der 17. Schwangerschaftswoche erhöht sich der Anspruch auf sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche auf acht Wochen Mutterschutz. 

Allerdings können sich Frauen auch ausdrücklich zur Arbeit bereiterklären. Arbeitgeber können diese dann ohne Einhaltung der Schutzfristen weiterbeschäftigen. Die Erklärung, trotz Fehlgeburt weiterbeschäftigt zu werden, kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 3 Abs. 5 Satz 2 MuSchG). 

Hinweis

Aus dieser Regelung geht hervor, dass Frauen selbst darüber entscheiden sollen und können, ob sie die Schutzfristen in Anspruch nehmen oder weiter ihrer Arbeit nachgehen möchten.

Nachweise 

Möchte eine Frau die Schutzfristen in Anspruch nehmen, so hat sie ihren Arbeitgeber über die Fehlgeburt zu informieren. Neu geregelt wurde in § 9 Abs. 6 MuSchG, dass der Arbeitgeber einen Nachweis über die Fehlgeburt verlangen kann. Als Nachweis kann ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem alle erforderlichen Informationen für den Arbeitgeber hervorgehen.

Kostenerstattung im Umlageverfahren

Nehmen Frauen die Schutzfristen nach einer Fehlgeburt in Anspruch, erhalten sie in dieser Zeit sog. Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten über das Umlageverfahren U2 vollständig erstatten lassen.  

Wahlfreiheit für Frauen 

Mit der Einführung der neuen Mutterschutzfristen wird Frauen Zeit eingeräumt, um sich nach einer Fehlgeburt von psychischen und physischen Belastungen zu erholen. Darüber hinaus müssen sie sich durch den Anspruch auf Mutterschaftsleistungen keine Gedanken um das Finanzielle machen. Arbeitgeber werden in dieser Zeit durch die vollständige Erstattung der Mutterschaftsleistungen entlastet. 
 

Empfehlung

Neben der Möglichkeit, die Schutzfristen in Anspruch zu nehmen, können sich Frauen auch weiterhin wie bisher krankschreiben lassen. Denn es ist ihnen überlassen, ob sie ihren Arbeitgeber über eine Fehlgeburt in Kenntnis setzen – jedenfalls dann, wenn sie ihre Schwangerschaft noch nicht offengelegt haben.