Neues zur Bestätigung ausländischer USt-Id-Nummern
Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das BMF Änderungen am Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bekannt gegeben, die ab dem 20.7.2025 wirksam wurden. Diese betreffen die Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Neuerungen bringen sowohl verfahrensrechtliche als auch materielle Änderungen mit sich.
Nach der neuen Fassung von Abschn. 18e.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE dürfen Anfragen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. ab dem 20.7.2025 ausschließlich über die Internetseite des BZSt (www.bzst.de) gestellt werden. Bisher zulässige schriftliche oder telefonische Anfragen sind künftig unzulässig. Diese Maßnahme dient der Standardisierung und Automatisierung des Anfrageverfahrens.
Eine wesentliche inhaltliche Änderung betrifft die Anfrageberechtigung. Gemäß der bisherigen Regelung in Abschn. 18e.1 Abs. 1 UStAE waren auch Unternehmer berechtigt, die zwar umsatzsteuerlich erfasst, aber (noch) nicht im Besitz einer deutschen USt-IdNr. waren. Diese Öffnungsklausel entfällt künftig.
Die Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Praxis, insbesondere im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen gem. § 6a UStG. Die Einschränkung der Anfrageberechtigung könnte zu praktischen Problemen führen, etwa für neu gegründete Unternehmen, die zwar steuerlich registriert sind, aber noch keine USt-IdNr. erhalten haben. Zudem ist die verpflichtende Nutzung des Onlineportals Ausdruck einer fortschreitenden Digitalisierung verwaltungsrechtlicher Prozesse, erfordert jedoch entsprechende technische Voraussetzungen auf Seiten der Unternehmen.